Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung unter dem gemeinen Wert der Anteile sieht § 7 Abs. 7 ErbStG eine besondere Schenkungssteuerpflicht vor. Angriffspunkt ist die in diesem Zusammenhang unterstellte Wertverschiebung zu Gunsten der verbleibenden Gesellschafter. Die Besteuerungsfolgen treten dabei unwiderlegbar und ohne das Erfordernis einer subjektiven Bereicherungsabsicht ein.
In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof (BFH v. 17.11.2021 – II R 21/20) über einen Fall der Einziehung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH zu entscheiden. Entgegen der teilweisen Literaturmeinung urteilt das Gericht, dass sich der Anwendungsbereich nicht auf Fälle unfreiwilliger Einziehungen – d.h. Einziehungen gegen den Willen des ausscheidenden Gesellschafters – beschränkt. Vielmehr kommt die Besteuerung laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs bei jedweder Einziehung von Gesellschaftsanteilen zum Tragen.
Da es zweifelhaft ist, ob die Finanzverwaltung in derartigen Fällen die Betriebsvermögensbegünstigungen anwenden würde, droht in derartigen Fällen eine erhebliche Schenkungssteuerbelastung. Vor diesem Hintergrund sind in den Gesellschaftsverträgen Regelungen anzuraten, die eine Abtretung der Gesellschaftsanteile an die Mitgesellschafter anstelle der Einziehung ermöglichen.