Der BFH hat für Klarheit über den Umfang des Aufwands für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück gesorgt. Wenn derartige Aufwendungen im Anschluss von drei Jahren an den Erwerb einer vermieteten Immobilie die Grenze von 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten, werden die kompletten Aufwendungen nur als Abschreibungen über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes steuerlich berücksichtigt. Strittig war, ob auch die Kosten für Mieterabfindungen als derartige Aufwendungen zu behandeln sind.
Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH klargestellt, dass lediglich durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen mitveranlasste Aufwendungen, nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen (BFH vom 20.09.2022, IX R 29/21). So führen in diesem Zusammenhang auch Abfindungszahlungen an Mieter, zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages und Räumung der Wohnung zwecks Renovierung des Gebäudes, nicht zu (anschaffungsnahen) Herstellungskosten, sondern stellen abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
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