Homeoffice und grenzüberschreitende Tätigkeit: BMF-Entwurf konkretisiert Betriebsstättenrisiken

Homeoffice und mobile Arbeit sind seit Jahren ein fester Bestandteil moderner Arbeitsmodelle. In der Praxis wird dabei häufig unterschätzt, dass insbesondere bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten schnell ertragsteuerlich und betriebswirtschaftlich relevante Konsequenzen entstehen können. Das internationale Steuer- und Handelsrecht rückt damit zunehmend auch im Mittelstand in den Fokus: Nicht nur Konzerne, sondern gerade auch kleine und mittelständische Unternehmen sind von entsprechenden Fragestellungen betroffen.

Ausschlaggebend in diesem Zusammenhang ist die Begründung von Betriebsstätten. Dabei handelt es sich per Definition um Geschäftseinrichtungen, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Aktueller BMF-Entwurf zum Betriebsstättenbegriff

Ein neuer Entwurf eines BMF-Schreibens greift diese Praxisfragen auf und formuliert umfassende Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff – sowohl im innerstaatlichen als auch im internationalen Steuerrecht. Der Entwurf verdeutlicht, dass die Beurteilung regelmäßig eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände erfordert und dass bestimmte Konstellationen bereits bei vergleichsweise „alltäglichen“ Sachverhalten zu einer Betriebsstättenbegründung führen können.

Homeoffice „in der Regel“ keine Betriebsstätte

Nach dem Entwurf begründet das häusliche Homeoffice eines Arbeitnehmers typischerweise keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, weil es regelmäßig an der erforderlichen Verfügungsmacht über private Räumlichkeiten fehlt. Allerdings werden praxisrelevante Ausnahmen hervorgehoben:

Eine Betriebsstätte kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn geschäftsleitende Handlungen des Tagesgeschäfts aus dem Homeoffice heraus ausgeübt werden (Geschäftsleitungsbetriebsstätte). Ebenso kann – abhängig von den einschlägigen DBA-Regelungen – eine Vertreterbetriebsstätte entstehen, wenn aus dem Ausland heraus typischerweise vertragsabschließende oder vertragsanbahnende Tätigkeiten für das Unternehmen ausgeübt werden. Dies kann auch dann gelten, wenn die Tätigkeit ausschließlich aus dem Homeoffice erfolgt.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Der Entwurf macht deutlich: Homeoffice ist nicht nur eine Frage der Organisation, sondern kann – vor allem in grenzüberschreitenden Konstellationen – erhebliche steuerliche und betriebswirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Für Unternehmen empfiehlt sich daher, bestehende oder geplante Remote-Work-Strukturen systematisch zu prüfen, Rollen und Verantwortlichkeiten klar abzugrenzen und die tatsächlichen Abläufe nachvollziehbar zu dokumentieren. Gerade bei Leitungsfunktionen und vertriebsnahen Tätigkeiten ist eine frühzeitige Einordnung entscheidend, um unerwartete Betriebsstättenrisiken zu vermeiden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung konkreter Homeoffice- und Remote-Work-Konstellationen, bei der Einordnung möglicher Betriebsstättenrisiken sowie bei der Gestaltung praxistauglicher Prozesse und Richtlinien.

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