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Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen vermögenverwaltende Tätigkeit einer GbR – Rückwirkende Neuregelung verfassungsgemäß

Im Gegensatz zu einer gewerblichen Tätigkeit unterliegt die private Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung) nicht der Gewerbesteuer und erfordert keine Gewinnermittlung im Wege der Bilanzierung. Führt eine Personengesellschaft neben ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit aus, so werden auch die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert (Abfärbetheorie). Eine Ausnahme besteht diesbezüglich nur im Rahmen einer sog. Bagatellgrenze.

Demnach kommt es nicht zu einer Umqualifizierung der nichtgewerblichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte, wenn die originären gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3% der Gesamtnettoumsatzerlöse und zugleich den Höchstbetrag in Höhe von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Berücksichtigung verlustbringender gewerblicher Tätigkeiten Stellung genommen und seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 aufgegeben (BFH vom 30.06.2022, IV R 42/19). Demnach sind auch die Umsätze aus einer verlustbringenden gewerblichen Tätigkeit bei der Ermittlung der Bagatellgrenze zu berücksichtigen. Er hat damit die Rechtmäßigkeit einer zwischenzeitlichen gesetzlichen Neuregelung bestätigt. Die rückwirkende Anwendung der gesetzlichen Regelung ist nach dem Urteil des BFH verfassungsgemäß.

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