Aktivrentengesetz: Steuerliche Vorteile und Pflichten für Arbeitgeber

Mit dem Aktivrentengesetz ist ab dem 01.01.2026 ein neuer Steuerfreibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Kern der Neuregelung ist § 3 Nr. 21 EStG, der bestimmte Arbeitslöhne von Arbeitnehmern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, steuerfrei stellt.

Neuer Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG

Der neue Freibetrag umfasst Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu 2.000 Euro pro Monat, wenn diese für Tätigkeiten gezahlt werden, die ab dem Monat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erbracht werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für dieses Arbeitsentgelt weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bestimmte Beiträge nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entrichtet. Nicht ausgeschöpfte monatliche Freibeträge können weder vor- noch zurückgetragen werden. Die Begünstigung greift nur, soweit die Einkünfte nicht bereits aus einem anderen Grund steuerfrei sind. Trotz der Steuerfreiheit bleibt das Arbeitsentgelt grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, sodass weiterhin Beiträge nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen anfallen.

Auswirkungen auf Lohnabrechnung und Bescheinigungen

Für Arbeitgeber ergeben sich zusätzliche Dokumentations- und Meldepflichten. Steuerfrei gestellte Bezüge nach § 3 Nr. 21 EStG sind im Lohnkonto gesondert zu erfassen (§ 41 EStG) und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Bezieht ein Arbeitnehmer entsprechende steuerfreie Einkünfte, ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, sodass eine abschließende steuerliche Beurteilung lediglich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann (§ 42b EStG).

Fazit

Die Aktivrente stärkt die Erwerbstätigkeit im Ruhestand, indem sie einen steuerfreien Spielraum von bis zu 24.000 Euro jährlich für Arbeitslohn im Rentenalter eröffnet. Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungsprozesse und internen Richtlinien anpassen, um den neuen Freibetrag korrekt zu berücksichtigen, und aktiv prüfen, ob bestehende oder geplante Beschäftigungsverhältnisse mit Rentnern von der Neuregelung profitieren können. Arbeitnehmer im Rentenalter wiederum sollten die Aktivrente in ihre individuelle Steuer- und Ruhestandsplanung einbeziehen.

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