Nachfolgesuche: Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Mitarbeiter kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

In der Unternehmensnachfolge besteht eine wichtige Gestaltungsoption regelmäßig in der Übertragung von Unternehmensanteilen an leitende Mitarbeiter. Nicht immer ist dabei die Zahlung eines marktgerechten Kaufpreises umsetzbar.

Wird ein Mitarbeiter durch die unentgeltliche Schenkung von Gesellschaftsanteilen zum Mitgesellschafter, stellt sich sofort die Frage, ob diese Anteilsübertragung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu beurteilen ist. Käme es zur Lohnbesteuerung des tatsächlichen Anteilswerts, würde vielen Mitarbeitern – besonders in erfolgreichen Unternehmen mit hohem Unternehmenswert – eine kaum finanzierbare Steuerlast auferlegt, die das gesamte Nachfolgekonzept zum Scheitern bringen könnte.

BFH schafft Klarheit im Nachfolgefall

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20. November 2024 (Az. VI R 21/22) entschieden, dass die schenkweise Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Entscheidend ist, dass der Anteilserwerb nicht als Vergütung für geleistete oder künftige Arbeit erfolgt, sondern auf einer eigenständigen „Sonderrechtsbeziehung“ beruht – in diesem Fall der Nachfolgeregelung.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt den Wert der verschenkten Anteile als geldwerten Vorteil versteuert. Der BFH widersprach: Das klare Motiv der geregelten Nachfolge nahm der Anteilsübertragung den Entlohnungscharakter. Die Einräumung einer Sperrminorität von über 25 % der Anteile zugunsten der Mitarbeiter, während der nicht aktive Sohn unter 75 % blieb, wertete das Gericht als deutliches Indiz für eine reine Nachfolgelösung. Außerdem war die Übertragung unwiderruflich. Selbst ein späteres Ausscheiden der Mitarbeiter hätte daran nichts geändert.

Das Bundesfinanzministerium hat das BFH-Urteil inzwischen als allgemein gültig erklärt. Damit steht fest: Erfolgt die Beteiligung von Mitarbeitern erkennbar ausschließlich zur Unternehmensnachfolge, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Schenkungsteuerliche Vergünstigungen nutzen

Bei einer Unternehmensübergabe sollten auch die erb- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen im Blick bleiben. Nach §§ 13a und 13b ErbStG kann die Übertragung von Betriebsvermögen weitgehend steuerbegünstigt erfolgen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wesentlich ist beispielsweise, dass der Schenker vor der Übertragung mindestens 25 % der Gesellschaftsanteile hält (§ 13b Abs. 3 ErbStG), damit die Verschonungsregeln greifen. Für die beschenkten Mitarbeiter gibt es hingegen keine Mindestbeteiligungsquote.

Was bedeutet das für Ihre Nachfolgeplanung?

Das BFH-Urteil eröffnet Unternehmern ohne familiären Nachfolger neue Möglichkeiten. Sie können verdiente Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen, ohne dass diesen daraus ein lohnsteuerlicher Nachteil entsteht, vorausgesetzt, die Übertragung wird klar als Nachfolgelösung und nicht als Entlohnung ausgestaltet. Wichtig ist eine sorgfältige Planung, um die Lohnsteuerfreiheit und die Schenkungsteuer-Verschonung optimal zu nutzen.

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Clever investieren: Neue Abschreibungsregel für 2025–2027 nutzen

Im Rahmen eines steuerlichen Investitionssofortprogramms hat die Bundesregierung kürzlich gezielte Maßnahmen beschlossen, um Investitionen in Unternehmen zu fördern und den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken. Ein zentrales Instrument dieses Programms ist die Einführung einer zeitlich befristeten Sonderregelung zur degressiven Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter – auch bekannt als „Investitions-Booster“.

1. Was sieht die neue Regelung vor?

Für Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine degressive Abschreibung vorgesehen. Dies betrifft bewegliche Anlagegüter wie Maschinen, technische Geräte oder Fahrzeuge (mit Ausnahme von Gebäuden und immateriellen Gütern). Anders als bei der linearen Abschreibung über die gewöhnliche Nutzungsdauer können Unternehmen hier bis zu 30 % der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr abschreiben. In den Folgejahren erfolgt die Abschreibung jeweils auf Basis des Restbuchwerts.

2. Welche Vorteile bringt das?

Die Neuregelung verbessert die Liquidität unmittelbar nach der Investition. Investitionen rechnen sich schneller und werden wirtschaftlich attraktiver – insbesondere für mittelständische Betriebe, die bei Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen auf steuerliche Planungssicherheit angewiesen sind.

Darüber hinaus ist die degressive Abschreibung nicht nur für Erstausstattungen relevant, sondern auch bei Modernisierungsmaßnahmen, Digitalisierungsprojekten oder dem Ersatz veralteter Technik von Bedeutung. In Zeiten konjunktureller Unsicherheit kann dies ein entscheidender Anreiz sein, Investitionsvorhaben nicht aufzuschieben.

3. Ein Teil eines größeren Entlastungspakets

Neben der neuen Abschreibungsregel enthält das Investitionsprogramm weitere Maßnahmen, die auf eine langfristige Entlastung und Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland abzielen:

  • Sonderabschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge:
    Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, soll eine spezielle Abschreibungsstaffel gelten. Bis zu 75 % der Anschaffungskosten können dabei bereits im ersten Jahr steuerlich abgesetzt werden.
  • Schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer:
    Die Körperschaftsteuer, die derzeit 15 % beträgt, soll ab dem Jahr 2028 in mehreren Stufen auf 10 % gesenkt werden. Ziel ist es, die steuerliche Belastung von Kapitalgesellschaften im internationalen Vergleich zu verringern und Investitionen in Deutschland attraktiver zu machen.
  • Stärkere Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE):
    Die steuerliche Forschungszulage wird ausgeweitet. Zukünftig sollen auch pauschalierte Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, IT oder Infrastruktur) zusätzlich zu den förderfähigen Projektkosten anerkannt werden. Zudem wird der maximal förderfähige Betrag auf 12 Millionen Euro pro Jahr erhöht. Damit sollen insbesondere technologieorientierte und innovative Unternehmen stärker gefördert werden.

4. Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Bereits heute lohnt es sich, die eigene Investitionsplanung auf den Anwendungszeitraum 2025 bis 2027 auszurichten. Wer gezielt investiert, kann durch das neue Abschreibungsmodell erhebliche Steuervorteile realisieren – und gleichzeitig Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit ausbauen.

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Clever gestalten: Holdingstruktur

1. Was ist eine Holding?

Eine Holding ist keine eigene Rechtsform wie etwa eine GmbH oder AG, sondern beschreibt eine Unternehmensstruktur, bei der ein Mutterunternehmen (die Holdinggesellschaft) Anteile an einem oder mehreren Tochterunternehmen hält. Sowohl Mutter- als auch Tochtergesellschaften sind rechtlich eigenständige Einheiten, jedoch durch vertragliche und wirtschaftliche Abhängigkeiten verbunden. Eine Holding dient in der Regel dazu, Geschäftsbereiche oder Unternehmenssparten organisatorisch zu bündeln. Dies ermöglicht den Tochterunternehmen, eigenständig als juristische Personen zu agieren, während sie zentral gesteuert und verwaltet werden.

2. Arten von Holdings:

  1. Finanzholding: Hält Beteiligungen rein zu Anlagezwecken – ohne operativen Einfluss.
  2. Führungsholding: Beeinflusst aktiv die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften, z. B. durch strategische Vorgaben oder Geschäftsleitungsfunktionen.
  3. Service-Holding: Erbringt konzerninterne Dienstleistungen wie Buchhaltung, IT oder HR.
  4. Operative Holding: Zusätzlich zur Verwaltung ihrer Beteiligungen kann eine operative Holding selbst eine eigene Geschäftstätigkeit ausüben.

3. Steuerliche Vorteile der Holdingstruktur:

  1. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiung bei Dividenden: Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH-Holding) von einer Kapitalgesellschaft erhält, sind zu 95 % körperschaft- und gewerbesteuerfrei bei einer Beteiligungshöhe von 10% bzw. 15%.
  2. Steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind zu 95 % steuerfrei, sofern die Beteiligung mindestens 10 % beträgt.
  3. Holding als Gestaltungsinstrument bei Nachfolge oder Exit: Gewinne aus dem Verkauf von Tochtergesellschaften können innerhalb der Holding thesauriert und reinvestiert werden, ohne auf privater Ebene sofort besteuert zu werden.

4. Weitere Vorteile der Holdingstruktur

  • Risikobegrenzung: Haftung kann auf operative Tochtergesellschaften beschränkt werden.
  • Flexibilität bei der Unternehmensnachfolge: Übertragung der Holdinganteile ermöglicht einfache Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen.
  • Konzerninterne Zentralisierung: Management, Finanzierung oder Know-how kann auf Holdingebene gebündelt werden.
  • Optimierung der Verlustnutzung: Innerhalb des Konzerns können unter bestimmten Voraussetzungen Verlustverrechnungen erfolgen (z. B. Organschaft).

5. Nachteile und Herausforderungen

  • Strukturelle Komplexität: Verwaltungs- und Gründungsaufwand höher als bei Einzelunternehmen oder Ein-Gesellschaft-Strukturen.
  • Kosten: Zusätzliche Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, ggf. Pflicht zur Konzernrechnungslegung.
  • Haltefristen und Sperrfristen: Für bestimmte Steuervergünstigungen (z. B. bei Umstrukturierungen oder Einbringungen) gelten Haltefristen, z. B. nach § 22 UmwStG.

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Umwandlungsarten im Überblick

Im Rahmen einer unternehmerischen Umstrukturierung bietet das Umwandlungsgesetz (UmwG) verschiedene Möglichkeiten, Unternehmen rechtlich, organisatorisch und steuerlich neu aufzustellen. Ziel kann etwa die Begrenzung der persönlichen Haftung, die Vorbereitung auf einen Generationswechsel oder die Optimierung steuerlicher Rahmenbedingungen sein.

Die vier klassischen Umwandlungsformen sind:

  • Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG)

Zwei rechtlich selbstständige Unternehmen werden zu einem einzigen Rechtsträger zusammengeführt. Dies kann durch Aufnahme (ein Unternehmen übernimmt das andere) oder durch Neugründung (beide Unternehmen gehen in einer neuen Gesellschaft auf) erfolgen. Ziel ist häufig die Vereinfachung von Strukturen oder die Nutzung von Synergien.

  • Spaltung (§§ 123 ff. UmwG)

Ein Unternehmen wird in mehrere selbstständige Einheiten aufgeteilt. Dies erfolgt entweder durch Aufspaltung (ein Unternehmen überträgt sein Vermögen auf mehrere neue Gesellschaften) oder Abspaltung (ein Teilbetrieb wird abgespalten). Die Spaltung ermöglicht etwa eine gezielte Trennung von Geschäftsbereichen oder eine strategische Neuausrichtung.

  • Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG)

Hier ändert sich lediglich die Rechtsform eines Unternehmens – zum Beispiel von einer GmbH in eine AG, ohne dass eine Vermögensübertragung stattfindet. Das Unternehmen bleibt rechtlich und wirtschaftlich identisch. Formwechsel werden genutzt, um die Gesellschaftsform an neue Anforderungen anzupassen, etwa zur Kapitalbeschaffung oder zur Börseneinführung.

  • Einbringung (außerhalb des UmwG, z. B. nach § 20 UmwStG)

Ein Einzelunternehmen oder ein Betriebsteil wird gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht. Dies ist ein zentraler Schritt bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH. Dabei sind besondere steuerliche Voraussetzungen zu beachten, um eine steuerneutrale Einbringung zu erreichen.

Wesentliche Zielsetzungen einer Umstrukturierung:

  • Reduktion oder Ausschluss persönlicher Haftungsrisiken
  • Nutzung steuerlicher Gestaltungsspielräume und Optimierung der Unternehmensbesteuerung
  • Vorbereitung auf Unternehmensnachfolge oder Investorenbeteiligung
  • Anpassung an geänderte rechtliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Wichtiger Hinweis:

Jede Umwandlungsart unterliegt komplexen zivil-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorschriften. Eine sorgfältige steuerliche Prüfung ist unerlässlich – insbesondere im Hinblick auf Buchwert-fortführung, Sperrfristen und steuerliche Rückwirkungsfiktionen.

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Achtung Betrugsversuch!

Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern zu stammen!

Die Mails werden von “info@bzst-zahlungsfrist.com”, „news@bzst-infos.de“ oder ähnlichen E-Mail-Adressen versendet und geben vor, einen Bescheid vom Bundeszentralamt für Steuern bspw. im pdf-Format zu enthalten.

➡️ Alle weiteren Infos gibts hier:

https://www.bzst.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2025_Kurzmeldungen/20250423_betrugsversuch.html

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Zinsloses Darlehen als Schenkung

Die Gewährung eines zinslosen oder niedrig verzinsten Darlehens kann unter bestimmten Umständen schenkungsteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundes-finanzhofs (BFH) stellt die unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung eines Darlehens eine freigebige Zuwendung dar, wenn der Darlehensnehmer dadurch einen finanziellen Vorteil erhält.

Steuerlicher Vorteil und Berechnung der Schenkungsteuer

Der steuerliche Vorteil ergibt sich aus der Ersparnis von Zinsaufwendungen, die bei einer marktüblichen Verzinsung des Darlehens angefallen wären. Die Finanzverwaltung setzt zur Berechnung dieses Vorteils einen gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % an. Dieser Wert dient als Maßstab für die Differenz zwischen dem tatsächlichen (gegebenenfalls 0 %) und dem fremdüblichen Zinssatz.

Bei Darlehen mit unbestimmter Laufzeit wird zudem ein Kapitalisierungsfaktor von 9,3 angewandt.

Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung

Eine neuere Entscheidung des BFH (Urteil vom 31. Juli 2024, II R 20/22) deutet darauf hin, dass für die Berechnung des finanziellen Vorteils künftig nicht mehr ausschließlich der gesetzliche Zinssatz herangezogen werden soll. Stattdessen könnte es erforderlich sein, einen realistischen Marktzins zu berücksichtigen, sofern dieser nachweisbar ist. Diese Änderung könnte insbesondere in Niedrigzinsphasen dazu führen, dass der steuerpflichtige Vorteil geringer ausfällt und sich damit die Steuerlast reduziert.

Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Schenkungsteuer

Nicht jedes zinslose oder niedrig verzinste Darlehen führt zwangsläufig zu einer Schenkungsteuerpflicht. Um steuerliche Risiken zu minimieren, sind folgende Maßnahmen empfehlenswert:

  • Marktübliche Verzinsung: Durch eine fremdübliche Verzinsung des Darlehens kann die Annahme einer Schenkung vermieden werden.
  • Nachweis eines niedrigeren Marktzinses: Wird ein Darlehen zu einem niedrigen, aber marktüblichen Zinssatz gewährt, kann dies die steuerliche Bewertung positiv beeinflussen.
  • Schenkungsteuerliche Freibeträge: Innerhalb der geltenden Freibeträge (z. B. 500.000 € zwischen Ehegatten oder 400.000 € zwischen Eltern und Kindern innerhalb von zehn Jahren) bleibt der Zinsvorteil steuerfrei.
  • Sorgfältige Dokumentation: Eine vertragliche Vereinbarung mit klaren Konditionen sowie der Nachweis marktüblicher Bedingungen können dazu beitragen, steuerliche Risiken zu minimieren.

Fazit

Die schenkungsteuerlichen Folgen eines zinslosen oder niedrig verzinsten Darlehens sollten nicht unterschätzt werden. Aufgrund der jüngsten BFH-Rechtsprechung besteht jedoch die Möglichkeit, dass zukünftig der individuelle Marktzins stärker berücksichtigt wird, was zu steuerlichen Entlastungen führen könnte. In jedem Fall ist eine sorgfältige vertragliche Gestaltung und gegebenenfalls eine steuerliche Beratung empfehlenswert, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

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Spekulationsfristen: Was ist zu beachten?

In Deutschland unterliegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer, wenn die Spekulationsfrist nicht eingehalten wird. Private Veräußerungsgeschäfte betreffen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Anschaffung wieder veräußert werden. Die steuerliche Behandlung hängt von der Art des Wirtschaftsguts ab.

Eine Veräußerung liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut ganz oder teilweise entgeltlich auf einen Dritten übertragen wird. Dazu zählen beispielsweise der Verkauf, der Tausch sowie das Meistgebot in der Zwangsversteigerung.

Spekulationsfristen:

  • Immobilien: 10 Jahre
  • Gold, Schmuck, Kunstwerke, Oldtimer oder Kryptowährungen: 1 Jahr
  • Aktien und ETFs: Keine Spekulationsfrist, aber Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer

Steuerfreie Veräußerungen sind möglich, wenn:

  • Die jeweilige Spekulationsfrist (1 bzw. 10 Jahre) eingehalten wurde.
  • Der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 € liegt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag – wird dieser Betrag überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
  • Eine Immobilie verkauft wird, die im Jahr der Veräußerung sowie in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
  • Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung übertragen werden. In diesen Fällen beginnt die Spekulationsfrist nicht neu, sondern läuft mit der ursprünglichen Anschaffung weiter.

Da die steuerlichen Auswirkungen erheblich sein können, empfiehlt sich eine sorgfältige Planung, insbesondere bei der Veräußerung von Immobilien oder anderen wertvollen Vermögensgegenständen.

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Verliebt, Verlobt, Versteuert

Verlobung und Hochzeit haben nicht nur emotionale, sondern auch steuerliche Auswirkungen!

Von der Schenkungsteuer bis hin zur Wahl der optimalen Steuerklasse gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten.

Verlobungsring und Schenkungsteuer

Der Verlobungsring gilt steuerlich als Schenkung mit aufschiebender Bedingung. Das bedeutet, dass die Schenkung erst wirksam wird, wenn die Ehe geschlossen wird und somit gilt auch der höhere Freibetrag zwischen Ehepartnern in Höhe von 500.000 €. Sollte die Verlobung jedoch aufgelöst und der Ring und weitere kostspielige Verlobungsgeschenke behalten werden, sinkt der Freibetrag auf 20.000 €. Der darüberhinausgehende Betrag unterliegt dann der Schenkungsteuer.

Schenkungsfreibeträge bei Verwandten

Die Freibeträge bei Schenkungen variieren je nach Verwandtschaftsgrad:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern, Großeltern: 100.000 €
  • Alle Übrigen: 20.000 €

Da die Freibeträge seit 2008 nicht erhöht wurden und in der Zwischenzeit die Inflation und Immobilienpreise stark angestiegen sind, hat das Land Bayern die Überprüfung der Freibeträge durch das Bundesverfassungsgericht beantragt.

Steuerklassenwahl nach der Eheschließung

Mit der Eheschließung stellt sich zudem die Frage der richtigen Steuerklassenkombination. Verheiratete sind nach der Hochzeit automatisch in der Steuerklasse 4. Ehepaare können alternativ zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 mit Faktor wählen. Ein Steuerklassenwechsel muss schriftlich beim Finanzamt angezeigt werden.

Je nach Einkommenshöhe, können folgende Steuerklassenkombinationen gewählt werden:

  • Steuerklassen 4/4: bei ähnlichem Einkommen (maximal 10 Prozent Unterschied)
  • Steuerklassen 4/4 mit Faktor: bei unterschiedlich hohem Einkommen
  • Steuerklassen 3/5: bei deutlich verschiedenem Einkommen (Verhältnis von 60 zu 40 Prozent oder mehr)

Die Steuerklassenkombination 3/5 soll jedoch ab dem 01.01.2030 abgeschafft werden. In diesem Fall wird automatisch die Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen. Ob diese Änderung jedoch endgültig umgesetzt wird, ist derzeit noch unklar.

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Steuern sparen durch Nießbrauch? Ein Gestaltungsmittel…

Der Übergang von Vermögen auf die nächste Generation kann mit steuerlichen Belastungen einhergehen, nicht nur im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch einkommensteuerliche Aspekte (insb. die Abgeltungsteuer) und die Grunderwerbsteuer sind zu berücksichtigen.

Durch die Bestellung eines Nießbrauchrechts können sich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben, da das Nießbrauchrecht den Wert des übertragenen Vermögenswerts mindert und damit die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage.

Ein Nießbrauch erlaubt die Nutzung und die Ziehung der „Früchte“ aus fremdem Eigentum. Es ist ein unverkäufliches und nicht vererbbares Nutzungsrecht, welches nicht nur an Immobilien, sondern auch an Rechten wie Forderungen, Wertpapieren, Aktien oder Gesellschaftsanteilen bestellt werden kann.

Es gibt u.a. folgende Nießbraucharten:

  • Beim Vorbehaltsnießbrauch wird das Eigentum übertragen, während der ursprüngliche Eigentümer das Nutzungsrecht behält. So können Eltern eine Immobilie an ihr Kind übertragen, aber die Mieteinnahmen behalten.

Ähnlich ist es bei Wertpapieren: Beim Nießbrauch an Wertpapieren erhält der Nießbraucher Erträge wie Zinsen, Dividenden und Einnahmen aus Investmentfonds. Dabei ist zu beachten, dass der Nießbrauch nur für einzelne Wertpapiere gilt. Das bedeutet, dass das Nießbrauchrecht für jedes Wertpapier einzeln bestellt werden muss, nicht für ein gesamtes Depot oder Portfolio.

  • Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt das Eigentum unverändert, aber der Nießbraucher erhält das Nutzungsrecht.
  • Beim Vermächtnisnießbrauch erhält der Erbe das Eigentum, während die Nutzung beim Vermächtnisnehmer liegt.

Bewertung Nießbrauchrecht:

Das Nießbrauchrecht wird grundsätzlich mit dem Kapitalwert angesetzt, der sich aus der Multiplikation des Vervielfältigers mit dem Jahreswert ergibt.

  • Der Vervielfältiger richtet sich nach der Dauer des Nießbrauchs; bei einem lebenslänglichen Nießbrauch wird die Lebenserwartung zugrunde gelegt.
  • Der Jahreswert entspricht dem Wert der Nutzung über ein Jahr, wobei der Reinertrag als Basis dient.

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Berliner Testament – immer eine gute Idee?

Das Berliner Testament wird häufig von Ehepaaren mit Kindern gewählt. In diesem Testament setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein, wodurch der Nachlass zunächst an den überlebenden Ehepartner übergeht. Die Kinder erben erst, nachdem beide Eltern verstorben sind.

Die Formulierungen im Testament müssen klar und eindeutig sein, um Zweifel am Willen der Erblasser zu vermeiden; andernfalls gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Testament ist rechtsgültig, wenn es notariell beurkundet oder handschriftlich von einem Ehegatten verfasst und von beiden Partnern mit Ort und Datum unterschrieben wird.

Vorteile:

Im ersten Erbgang entsteht keine Erbengemeinschaft, wodurch der überlebende Elternteil allein Entscheidungen über das Erbe treffen kann, ohne dass Dritte mitreden können. Dies ist besonders vorteilhaft bei gemeinsamem Immobilienbesitz.

Nachteile:

Das Berliner Testament bindet die Erben und lässt wenig Spielraum für Flexibilität. Da das gesamte Vermögen zunächst an den länger lebenden Partner übergeht, erben die Kinder erst nach dessen Tod. Dadurch entfällt die Möglichkeit, zweimal den Freibetrag von 400.000 EUR zu nutzen, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.

Um die Nachteile des Berliner Testaments abzumildern, kann eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Diese Klausel soll verhindern, dass Kinder ihren Pflichtteil vor dem Tod des zweiten Elternteils einfordern. Fordern sie es dennoch, verlieren sie ihren Anspruch als Schlusserben und erhalten nur die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, anstatt später den gesamten Nachlass.

Eine weitere Möglichkeit ist die Einführung einer Wiederverheiratungsklausel, die im Falle einer erneuten Heirat des überlebenden Partners greift, sodass die Schlusserben vorzeitig zu Erben werden.

Im Falle einer Scheidung wird das Testament nichtig.

Um den Verlust eines Freibetrages zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, die Pflichtteilsstrafklausel anzupassen. Eine Ergänzung wie „gegen den Willen“ des überlebenden Elternteils erhöht die Flexibilität. In diesem Fall greift die Klausel nur, wenn ein Kind seinen Pflichtteil ohne Zustimmung des überlebenden Elternteils einfordert. Ist der Elternteil mit der Pflichtteilsforderung einverstanden – beispielsweise aus steuerlichen Gründen – drohen dem Kind im zweiten Erbfall keine Sanktionen.

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