Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Aussagen zur ertragsteuerlichen Behandlung der Nutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei Bezug von Strom aus der häuslichen Ladevorrichtung, überarbeitet. Kern der Aktualisierung ist die Anpassung der Randnummern 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 zur privaten Nutzung im Zusammenhang mit Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Hintergrund sind insbesondere die lohnsteuerlichen Neuregelungen und die Einführung der Strompreispauschale durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2025.
Nachweis des betrieblichen Stromanteils beim Laden zu Hause
Zunächst wird geregelt, wie der betriebliche Anteil an der Strommenge zu ermitteln ist, wenn ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden häuslichen Ladevorrichtung geladen wird. Der betriebliche Stromanteil kann grundsätzlich mithilfe eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers (z.B. Wallbox- oder fahrzeugintern) nachgewiesen werden. Eine Eichrechtskonformität (offiziell geprüft und zugelassen) des Zählers ist ausdrücklich nicht erforderlich. Nur wenn der betriebliche Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann, sind Aufzeichnungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten vorzunehmen, welche durch die Finanzverwaltung regelmäßig als ausreichend anerkannt werden. Die festgestellte Strommenge ist dann grundsätzlich mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Arbeitspreis pro kWh ist ein anteiliger Grundpreis einzubeziehen, während Einspeisungen aus einer privaten Photovoltaikanlage aus Vereinfachungsgründen außer Betracht bleiben.
Strompreispauschale als Vereinfachungswahlrecht
Weiterhin wird die bereits eingeführte Strompreispauschale für ertragsteuerliche Zwecke übernommen. Diese eröffnet ein Vereinfachungswahlrecht: Anstelle der individuellen Stromkosten kann der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte verwendet werden. Maßgeblich ist der Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, bezogen auf einen Jahresverbrauch von 5.000 bis unter 15.000 kWh. Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben. Die Strompreispauschale deckt sämtliche Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung ab.
Anwendungszeitraum und Übergangsregelung
Die geänderten Vorgaben gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Zugleich sieht das BMF eine Übergangsregelung vor: Es wird nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen noch bis zum 31. Juli 2026 angewendet werden. Unternehmen haben damit Zeit, ihre technischen und organisatorischen Prozesse an die neuen Anforderungen und Vereinfachungen anzupassen.
Fazit und Ausblick
Für Unternehmen mit betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, die am privaten Anschluss geladen werden, bringen die Änderungen spürbare praktische Auswirkungen mit sich. Entscheidend ist, den betriebsbedingt verbrauchten Stromanteil klar zu bestimmen und nachvollziehbar festzuhalten. Wo fahrzeuginterne Systeme oder Wallboxen den betrieblichen Anteil nicht klar ausweisen, sollte frühzeitig über einen separaten Zähler nachgedacht werden, um die aufwendige dreimonatige Aufzeichnungspflicht zu vermeiden. Zugleich sollten Unternehmen sorgfältig prüfen, ob der Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale vorteilhaft ist und das jeweilige Wahlrecht für das Wirtschaftsjahr konsequent und dokumentiert ausüben.
Weitere Details zur Behandlung von Ladestrom für Dienstwagen und zur Neuregelung ab 2026 finden Sie in unserem Beitrag vom 10. Dezember 2025 „Neues BMF-Schreiben bringt Klarheit für Dienstwagen-Ladestrom“.
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