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Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BFH erneut mit der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Unternehmensübertragungen beschäftigt (BFH vom 01.02.2023, II R 36/20).

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob geleistete Anzahlungen als schädliches Verwaltungsvermögen zu betrachten sind. Dem Urteil lag der Fall eines Steuerpflichtigen zu Grunde, der vor der Unternehmensübertragung erhebliche Anzahlungen für die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes sowie im Zusammenhang mit seinem laufenden Geschäftsbetrieb geleistet hatte. Die Finanzverwaltung hatte diese Anzahlungen als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft. Hierdurch würde sich der begünstigungsfähige Anteil des Betriebsvermögens reduzieren oder im Extremfall sogar die Begünstigung vollständig versagt werden.

In seiner Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass derartige Anzahlungen keine auf Geld gerichteten Forderungen darstellen und somit nicht dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sind. Die Anzahlungen begründen demnach einen Anspruch auf Sachleistungen im schwebenden Vertragsverhältnis. Ein Rückzahlungsanspruch im Falle einer eventuell eintretenden Vertragsabwicklung trete hinter diesen Sachleistungsanspruch zurück.

Die geleisteten Anzahlungen stellen also – anders als beispielsweise vorhandene Liquidität -keine Hindernisse für die erbschaftsteuerliche Begünstigung für die Unternehmensnachfolge dar. Zu betonen ist, dass dies nur für Anzahlungen auf betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter gilt. Eine Umschichtung von Liquidität in Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die ihrerseits als Verwaltungsvermögen einzustufen sind, dürfte auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht zur Vermeidung schädlichen Verwaltungsvermögens taugen.

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