Das Gewerbesteuergesetz sieht eine Reihe von Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages vor. Somit soll für die Gewerbesteuer eine objektivierte, d.h. um persönliche Finanzierungsentscheidungen bereinigte, Bemessungsgrundlage erreicht werden. So sind unter anderem auch Leasingraten dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 1 Bst. d GewStG).
In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass der Begriff der „Leasingraten“ wirtschaftlich zu verstehen ist und daher auch Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, als Teil der Leasingrate dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind (BFH vom 20.10.2022, III R 33/21).
Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0 22 04 – 98 90-0