Mit dem Schreiben vom 11. November 2025 hat das Bundesfinanzministerium die steuerliche Behandlung von Stromkosten für das Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen neu geregelt. Es ersetzt die bisherige Fassung von 2020 und gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Laden & Ladeinfrastruktur steuerfrei nutzen
Das Laden von E- oder Hybridfahrzeugen an ortsfesten betrieblichen Ladestationen bleibt steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Dasselbe gilt für die zeitweise unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung (z.B. Wallbox) zur privaten Nutzung. Damit kann Ladeinfrastruktur vom Arbeitgeber gestellt werden, ohne dass für Mitarbeiter Steuerpflicht entsteht.
Steuerfreier Auslagenersatz bei privat genutztem Dienstwagen
Wird ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt und übernimmt der Arbeitgeber die Stromkosten, gelten diese als steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG). Damit bleiben Erstattungen für privat geladenen Dienstwagenstrom lohnsteuerfrei möglich.
Zuschüsse und Übereignung von Ladeinfrastruktur
Wenn Ladeinfrastruktur durch den Arbeitgeber verbilligt überlassen oder übereignet wird, kann eine pauschale Versteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG mit 25 % erfolgen. Dieses Vorgehen bleibt bestehen und bietet Arbeitgebern eine einfache Möglichkeit, Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.
Neue Regelung ab 2026: Verbrauchsnachweis oder Strompreispauschale
Ab dem 1. Januar 2026 entfallen die bisherigen pauschalen Erstattungen für Heimladestrom. Stattdessen ist für eine steuerfreie Erstattung entweder ein Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs über einen separaten Stromzähler notwendig oder es kann eine einheitliche Strompreispauschale angesetzt werden, basierend auf dem Durchschnittspreis für Haushaltsstrom. Das Wahlrecht gilt pro Kalenderjahr.
Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen und Dokumentationspflicht
Steuerbefreiungen und Auslagenersatz gelten nur, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eigenbelege reichen nicht aus: Für die Erstattung von Heimladestrom muss der tatsächliche Verbrauch per Zähler nachgewiesen oder die offizielle Strompreispauschale angewendet werden. Eine gesonderte Aufzeichnung der steuerfreien Vorteile im Lohnkonto ist nicht erforderlich.
Bedeutung der Neuregelung
Die bisherigen monatlichen Pauschalen für Ladestrom entfallen zum 31. Dezember 2025. Ab 2026 ist die steuerfreie Erstattung nur noch möglich, wenn entweder der tatsächliche Stromverbrauch nachgewiesen wird oder die neue Strompreispauschale angewendet wird.
Die Neuregelung sorgt für klare Rahmenbedingungen. Eine Anpassung der Car-Policy und internen Prozesse ist erforderlich, damit ab 2026 ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist.
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