Steuernachzahlungen und -erstattungen sind entsprechend § 233a AO zu verzinsen, soweit sie später als 15 Monate nach Ende des betreffenden Veranlagungszeitraums festgesetzt werden. Im Rahmen der Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie wurde diese Frist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 21 Monate verlängert. Somit sind Steuernachzahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 erstmals zu verzinsen, soweit sie nach dem 01.10.2022 festgesetzt werden.
Es gilt die sogenannte „Vollverzinsung“. Der Zinssatz beträgt dabei nach der am 12.07.2022 verabschiedeten Änderung der Abgabenordnung 0,15 Prozent pro angefangenem Monat, mithin 1,80 Prozent pro Jahr. Zur Erinnerung: der frühere Zinssatz von 0,50 Prozent pro Monat wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 für die Veranlagungszeiträume ab 2019 als verfassungswidrig eingestuft. Die geänderte Abgabenordnung sieht nunmehr die Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes nach spätestens zwei Jahren vor.
Zur Vermeidung der Verzinsung noch offener Steuernachzahlungen für das Jahr 2020 empfehlen wir die Beantragung freiwilliger Vorauszahlungen.