Die Reform der Grundsteuer befindet sich auf der Zielgeraden. Ab dem 01.01.2025 sind die neuen Grundsteuerwerte und Hebesätze anzuwenden. Es bestehen jedoch Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der neuen Berechnungsmethoden, auch an dem Bundesmodell, das in NRW angewendet wird.
Vor diversen Finanzgerichten sind bereits zahlreiche Klagen bezüglich der neuen Grundsteuerwerte anhängig. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) vor kurzem nun erstmals zur neuen Grundsteuer entschieden hat, so wird das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer haben.
Der BFH hat den Steuerpflichtigen mit dieser Entscheidung ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen einen niedrigeren Wert für Grundstücke nachzuweisen, als den pauschal vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert. Diese Möglichkeit hatte der Gesetzgeber bis dato gar nicht vorgesehen. Zur Verfassungsmäßigkeit hat sich der BFH jedoch nicht geäußert.
Es ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht zur neuen Grundsteuerreform bald Stellung beziehen wird.
Des Weiteren ist zu beachten, dass falls sich seit der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts Änderungen an dem Grundstück ergeben haben, diese bis zum 31.01. des Folgejahres angezeigt werden müssen. Bei Änderungen, die in den Jahren 2022 und 2023 eingetreten sind, ist es ausreichend, wenn diese dem Finanzamt bis zum 31.12.2024 angezeigt werden.
Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0 22 04 – 98 90-0