Das Berliner Testament wird häufig von Ehepaaren mit Kindern gewählt. In diesem Testament setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein, wodurch der Nachlass zunächst an den überlebenden Ehepartner übergeht. Die Kinder erben erst, nachdem beide Eltern verstorben sind.
Die Formulierungen im Testament müssen klar und eindeutig sein, um Zweifel am Willen der Erblasser zu vermeiden; andernfalls gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Testament ist rechtsgültig, wenn es notariell beurkundet oder handschriftlich von einem Ehegatten verfasst und von beiden Partnern mit Ort und Datum unterschrieben wird.
Vorteile:
Im ersten Erbgang entsteht keine Erbengemeinschaft, wodurch der überlebende Elternteil allein Entscheidungen über das Erbe treffen kann, ohne dass Dritte mitreden können. Dies ist besonders vorteilhaft bei gemeinsamem Immobilienbesitz.
Nachteile:
Das Berliner Testament bindet die Erben und lässt wenig Spielraum für Flexibilität. Da das gesamte Vermögen zunächst an den länger lebenden Partner übergeht, erben die Kinder erst nach dessen Tod. Dadurch entfällt die Möglichkeit, zweimal den Freibetrag von 400.000 EUR zu nutzen, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.
Um die Nachteile des Berliner Testaments abzumildern, kann eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Diese Klausel soll verhindern, dass Kinder ihren Pflichtteil vor dem Tod des zweiten Elternteils einfordern. Fordern sie es dennoch, verlieren sie ihren Anspruch als Schlusserben und erhalten nur die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, anstatt später den gesamten Nachlass.
Eine weitere Möglichkeit ist die Einführung einer Wiederverheiratungsklausel, die im Falle einer erneuten Heirat des überlebenden Partners greift, sodass die Schlusserben vorzeitig zu Erben werden.
Im Falle einer Scheidung wird das Testament nichtig.
Um den Verlust eines Freibetrages zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, die Pflichtteilsstrafklausel anzupassen. Eine Ergänzung wie „gegen den Willen“ des überlebenden Elternteils erhöht die Flexibilität. In diesem Fall greift die Klausel nur, wenn ein Kind seinen Pflichtteil ohne Zustimmung des überlebenden Elternteils einfordert. Ist der Elternteil mit der Pflichtteilsforderung einverstanden – beispielsweise aus steuerlichen Gründen – drohen dem Kind im zweiten Erbfall keine Sanktionen.
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