Achtung Betrugsversuch!

Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern zu stammen!

Die Mails werden von „info@bzst-zahlungsfrist.com“, „news@bzst-infos.de“ oder ähnlichen E-Mail-Adressen versendet und geben vor, einen Bescheid vom Bundeszentralamt für Steuern bspw. im pdf-Format zu enthalten.

➡️ Alle weiteren Infos gibts hier:

https://www.bzst.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2025_Kurzmeldungen/20250423_betrugsversuch.html

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Zinsloses Darlehen als Schenkung

Die Gewährung eines zinslosen oder niedrig verzinsten Darlehens kann unter bestimmten Umständen schenkungsteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundes-finanzhofs (BFH) stellt die unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung eines Darlehens eine freigebige Zuwendung dar, wenn der Darlehensnehmer dadurch einen finanziellen Vorteil erhält.

Steuerlicher Vorteil und Berechnung der Schenkungsteuer

Der steuerliche Vorteil ergibt sich aus der Ersparnis von Zinsaufwendungen, die bei einer marktüblichen Verzinsung des Darlehens angefallen wären. Die Finanzverwaltung setzt zur Berechnung dieses Vorteils einen gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % an. Dieser Wert dient als Maßstab für die Differenz zwischen dem tatsächlichen (gegebenenfalls 0 %) und dem fremdüblichen Zinssatz.

Bei Darlehen mit unbestimmter Laufzeit wird zudem ein Kapitalisierungsfaktor von 9,3 angewandt.

Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung

Eine neuere Entscheidung des BFH (Urteil vom 31. Juli 2024, II R 20/22) deutet darauf hin, dass für die Berechnung des finanziellen Vorteils künftig nicht mehr ausschließlich der gesetzliche Zinssatz herangezogen werden soll. Stattdessen könnte es erforderlich sein, einen realistischen Marktzins zu berücksichtigen, sofern dieser nachweisbar ist. Diese Änderung könnte insbesondere in Niedrigzinsphasen dazu führen, dass der steuerpflichtige Vorteil geringer ausfällt und sich damit die Steuerlast reduziert.

Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Schenkungsteuer

Nicht jedes zinslose oder niedrig verzinste Darlehen führt zwangsläufig zu einer Schenkungsteuerpflicht. Um steuerliche Risiken zu minimieren, sind folgende Maßnahmen empfehlenswert:

  • Marktübliche Verzinsung: Durch eine fremdübliche Verzinsung des Darlehens kann die Annahme einer Schenkung vermieden werden.
  • Nachweis eines niedrigeren Marktzinses: Wird ein Darlehen zu einem niedrigen, aber marktüblichen Zinssatz gewährt, kann dies die steuerliche Bewertung positiv beeinflussen.
  • Schenkungsteuerliche Freibeträge: Innerhalb der geltenden Freibeträge (z. B. 500.000 € zwischen Ehegatten oder 400.000 € zwischen Eltern und Kindern innerhalb von zehn Jahren) bleibt der Zinsvorteil steuerfrei.
  • Sorgfältige Dokumentation: Eine vertragliche Vereinbarung mit klaren Konditionen sowie der Nachweis marktüblicher Bedingungen können dazu beitragen, steuerliche Risiken zu minimieren.

Fazit

Die schenkungsteuerlichen Folgen eines zinslosen oder niedrig verzinsten Darlehens sollten nicht unterschätzt werden. Aufgrund der jüngsten BFH-Rechtsprechung besteht jedoch die Möglichkeit, dass zukünftig der individuelle Marktzins stärker berücksichtigt wird, was zu steuerlichen Entlastungen führen könnte. In jedem Fall ist eine sorgfältige vertragliche Gestaltung und gegebenenfalls eine steuerliche Beratung empfehlenswert, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

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Spekulationsfristen: Was ist zu beachten?

In Deutschland unterliegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer, wenn die Spekulationsfrist nicht eingehalten wird. Private Veräußerungsgeschäfte betreffen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Anschaffung wieder veräußert werden. Die steuerliche Behandlung hängt von der Art des Wirtschaftsguts ab.

Eine Veräußerung liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut ganz oder teilweise entgeltlich auf einen Dritten übertragen wird. Dazu zählen beispielsweise der Verkauf, der Tausch sowie das Meistgebot in der Zwangsversteigerung.

Spekulationsfristen:

  • Immobilien: 10 Jahre
  • Gold, Schmuck, Kunstwerke, Oldtimer oder Kryptowährungen: 1 Jahr
  • Aktien und ETFs: Keine Spekulationsfrist, aber Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer

Steuerfreie Veräußerungen sind möglich, wenn:

  • Die jeweilige Spekulationsfrist (1 bzw. 10 Jahre) eingehalten wurde.
  • Der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 € liegt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag – wird dieser Betrag überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
  • Eine Immobilie verkauft wird, die im Jahr der Veräußerung sowie in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
  • Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung übertragen werden. In diesen Fällen beginnt die Spekulationsfrist nicht neu, sondern läuft mit der ursprünglichen Anschaffung weiter.

Da die steuerlichen Auswirkungen erheblich sein können, empfiehlt sich eine sorgfältige Planung, insbesondere bei der Veräußerung von Immobilien oder anderen wertvollen Vermögensgegenständen.

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Verliebt, Verlobt, Versteuert

Verlobung und Hochzeit haben nicht nur emotionale, sondern auch steuerliche Auswirkungen!

Von der Schenkungsteuer bis hin zur Wahl der optimalen Steuerklasse gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten.

Verlobungsring und Schenkungsteuer

Der Verlobungsring gilt steuerlich als Schenkung mit aufschiebender Bedingung. Das bedeutet, dass die Schenkung erst wirksam wird, wenn die Ehe geschlossen wird und somit gilt auch der höhere Freibetrag zwischen Ehepartnern in Höhe von 500.000 €. Sollte die Verlobung jedoch aufgelöst und der Ring und weitere kostspielige Verlobungsgeschenke behalten werden, sinkt der Freibetrag auf 20.000 €. Der darüberhinausgehende Betrag unterliegt dann der Schenkungsteuer.

Schenkungsfreibeträge bei Verwandten

Die Freibeträge bei Schenkungen variieren je nach Verwandtschaftsgrad:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern, Großeltern: 100.000 €
  • Alle Übrigen: 20.000 €

Da die Freibeträge seit 2008 nicht erhöht wurden und in der Zwischenzeit die Inflation und Immobilienpreise stark angestiegen sind, hat das Land Bayern die Überprüfung der Freibeträge durch das Bundesverfassungsgericht beantragt.

Steuerklassenwahl nach der Eheschließung

Mit der Eheschließung stellt sich zudem die Frage der richtigen Steuerklassenkombination. Verheiratete sind nach der Hochzeit automatisch in der Steuerklasse 4. Ehepaare können alternativ zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 mit Faktor wählen. Ein Steuerklassenwechsel muss schriftlich beim Finanzamt angezeigt werden.

Je nach Einkommenshöhe, können folgende Steuerklassenkombinationen gewählt werden:

  • Steuerklassen 4/4: bei ähnlichem Einkommen (maximal 10 Prozent Unterschied)
  • Steuerklassen 4/4 mit Faktor: bei unterschiedlich hohem Einkommen
  • Steuerklassen 3/5: bei deutlich verschiedenem Einkommen (Verhältnis von 60 zu 40 Prozent oder mehr)

Die Steuerklassenkombination 3/5 soll jedoch ab dem 01.01.2030 abgeschafft werden. In diesem Fall wird automatisch die Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen. Ob diese Änderung jedoch endgültig umgesetzt wird, ist derzeit noch unklar.

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Steuern sparen durch Nießbrauch? Ein Gestaltungsmittel…

Der Übergang von Vermögen auf die nächste Generation kann mit steuerlichen Belastungen einhergehen, nicht nur im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch einkommensteuerliche Aspekte (insb. die Abgeltungsteuer) und die Grunderwerbsteuer sind zu berücksichtigen.

Durch die Bestellung eines Nießbrauchrechts können sich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben, da das Nießbrauchrecht den Wert des übertragenen Vermögenswerts mindert und damit die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage.

Ein Nießbrauch erlaubt die Nutzung und die Ziehung der „Früchte“ aus fremdem Eigentum. Es ist ein unverkäufliches und nicht vererbbares Nutzungsrecht, welches nicht nur an Immobilien, sondern auch an Rechten wie Forderungen, Wertpapieren, Aktien oder Gesellschaftsanteilen bestellt werden kann.

Es gibt u.a. folgende Nießbraucharten:

  • Beim Vorbehaltsnießbrauch wird das Eigentum übertragen, während der ursprüngliche Eigentümer das Nutzungsrecht behält. So können Eltern eine Immobilie an ihr Kind übertragen, aber die Mieteinnahmen behalten.

Ähnlich ist es bei Wertpapieren: Beim Nießbrauch an Wertpapieren erhält der Nießbraucher Erträge wie Zinsen, Dividenden und Einnahmen aus Investmentfonds. Dabei ist zu beachten, dass der Nießbrauch nur für einzelne Wertpapiere gilt. Das bedeutet, dass das Nießbrauchrecht für jedes Wertpapier einzeln bestellt werden muss, nicht für ein gesamtes Depot oder Portfolio.

  • Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt das Eigentum unverändert, aber der Nießbraucher erhält das Nutzungsrecht.
  • Beim Vermächtnisnießbrauch erhält der Erbe das Eigentum, während die Nutzung beim Vermächtnisnehmer liegt.

Bewertung Nießbrauchrecht:

Das Nießbrauchrecht wird grundsätzlich mit dem Kapitalwert angesetzt, der sich aus der Multiplikation des Vervielfältigers mit dem Jahreswert ergibt.

  • Der Vervielfältiger richtet sich nach der Dauer des Nießbrauchs; bei einem lebenslänglichen Nießbrauch wird die Lebenserwartung zugrunde gelegt.
  • Der Jahreswert entspricht dem Wert der Nutzung über ein Jahr, wobei der Reinertrag als Basis dient.

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Berliner Testament – immer eine gute Idee?

Das Berliner Testament wird häufig von Ehepaaren mit Kindern gewählt. In diesem Testament setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein, wodurch der Nachlass zunächst an den überlebenden Ehepartner übergeht. Die Kinder erben erst, nachdem beide Eltern verstorben sind.

Die Formulierungen im Testament müssen klar und eindeutig sein, um Zweifel am Willen der Erblasser zu vermeiden; andernfalls gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Testament ist rechtsgültig, wenn es notariell beurkundet oder handschriftlich von einem Ehegatten verfasst und von beiden Partnern mit Ort und Datum unterschrieben wird.

Vorteile:

Im ersten Erbgang entsteht keine Erbengemeinschaft, wodurch der überlebende Elternteil allein Entscheidungen über das Erbe treffen kann, ohne dass Dritte mitreden können. Dies ist besonders vorteilhaft bei gemeinsamem Immobilienbesitz.

Nachteile:

Das Berliner Testament bindet die Erben und lässt wenig Spielraum für Flexibilität. Da das gesamte Vermögen zunächst an den länger lebenden Partner übergeht, erben die Kinder erst nach dessen Tod. Dadurch entfällt die Möglichkeit, zweimal den Freibetrag von 400.000 EUR zu nutzen, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.

Um die Nachteile des Berliner Testaments abzumildern, kann eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Diese Klausel soll verhindern, dass Kinder ihren Pflichtteil vor dem Tod des zweiten Elternteils einfordern. Fordern sie es dennoch, verlieren sie ihren Anspruch als Schlusserben und erhalten nur die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, anstatt später den gesamten Nachlass.

Eine weitere Möglichkeit ist die Einführung einer Wiederverheiratungsklausel, die im Falle einer erneuten Heirat des überlebenden Partners greift, sodass die Schlusserben vorzeitig zu Erben werden.

Im Falle einer Scheidung wird das Testament nichtig.

Um den Verlust eines Freibetrages zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, die Pflichtteilsstrafklausel anzupassen. Eine Ergänzung wie „gegen den Willen“ des überlebenden Elternteils erhöht die Flexibilität. In diesem Fall greift die Klausel nur, wenn ein Kind seinen Pflichtteil ohne Zustimmung des überlebenden Elternteils einfordert. Ist der Elternteil mit der Pflichtteilsforderung einverstanden – beispielsweise aus steuerlichen Gründen – drohen dem Kind im zweiten Erbfall keine Sanktionen.

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Schenkung vs. Verkauf

Bei Vermögensübertragungen sei es von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen, ist es von zentraler Bedeutung, die Art der Übertragung sorgfältig auszuwählen und den genauen Wert zu ermitteln. Jede Option bringt unterschiedliche rechtliche und finanzielle Implikationen mit sich.

Wenn Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung übertragen werden, handelt es sich um eine Schenkung. Bei einer Übertragung mit Gegenleistung sprechen wir von einer gemischten Schenkung oder einem Verkauf. Die jüngste Rechtsprechung hat gezeigt, dass es nicht immer eindeutig ist, ob die Gegenleistung bei einem Verkauf angemessen ist oder ob es sich um eine (Teil-)Schenkung handelt.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Gegenleistung nicht ausschließlich in Geldform erfolgen muss. Sie kann auch folgende Formen annehmen:

  • Übernahme von Grundstücksbelastungen
  • Zahlung zukünftiger Pflegeleistungen oder Renten
  • Einräumung von Nießbrauch oder Wohnrecht

Neben der Wahl der Übertragungsart ist die Wertbestimmung entscheidend. Der Wert hängt vom jeweiligen Vermögensgegenstand und dessen Nutzung ab. Hierbei stehen verschiedene steuerliche Bewertungsverfahren zur Verfügung oder es können entsprechende Bewertungsgutachten erstellt werden.

Bei der Immobilienbewertung gibt es folgende Bewertungsverfahren:

  • Vergleichswertverfahren: für Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Ertragswertverfahren: für Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke mit ortsüblicher Miete
  • Sachwertverfahren: für Grundstücke ohne geeigneten Vergleichswert, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke ohne ortsübliche Miete

Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist der gemeine Wert zu ermitteln. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird primär das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet. Da dieses Verfahren in Einzelfällen zu unzutreffenden Ergebnissen führen kann, sind auch alternative Methoden wie das Discounted-Cashflow-Verfahren zulässig. In der Regel wird bei Verkäufen ein IDW S1-Gutachten erstellt.

Veraltete Bewertungsverfahren wie das Buchwertverfahren und das Stuttgarter Verfahren sollten in modernen Gesellschaftsverträgen durch zeitgemäße Methoden ersetzt werden.

Schenkungen und Verkäufe können unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben. Besonders bei Immobilien ist entscheidend, ob die Übertragung (teil-)entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, da dies Einfluss auf den AfA-Zeitraum und den Beginn des 10-Jahres-Zeitraums hat, innerhalb dessen eine Immobilie steuerfrei veräußert werden kann.

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New Generation

Im Jahr 2023 wurde mit rund 593.200 Unternehmensneugründungen ein Plus von 6,9 % im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet.

Wenn der Schritt in die Selbständigkeit oder Unternehmensgründung gewagt wird, ist es Wesentlich von Beginn an die steuerlichen Aspekte im Blick zu haben. Denn neben steuerlichen Pflichten gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten – von der Anrechnung vorweggenommener Betriebsausgaben bis zur Kleinunternehmer-Regelung. Die Weichen dafür werden häufig schon im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gestellt.

Es fängt schon mit der Wahl der Rechtsform an. Je nach Rechtsform des Unternehmens fallen folgende Steuern an: Einkommensteuer – Körperschaftsteuer – Gewerbesteuer – Umsatzsteuer.

Steuern, Buchhaltung und Jahresabschluss können dabei herausfordernd sein. Ein Steuerberater ist dabei eine wichtige Stütze. Er übernimmt viele Aufgaben, damit man sich auf das Wesentliche konzentrieren kann: den Erfolg des Unternehmens!

Gerade im Steuerwesen ergeben sich immer wieder Neuerungen und Änderungen, wodurch es wichtig ist, immer up-to-date bleiben muss. So soll es z.B. auch laut Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen aus August 2024 ab November 2024 für Unternehmen und Freiberufler eine sogenannte Wirtschafts-Identifikationsnummer geben. Die Nummer dient der eindeutigen Identifizierung und Kommunikation eines Unternehmens bei Finanzbehörden und anderen staatlichen Stellen.

Bei Neugründung sowie aber auch bei bereits bestehenden Unternehmen wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer ohne Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern automatisch vergeben.

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Umstrukturierung – Survival of the fittest

Es gibt verschiedene Arten der Unternehmensumstrukturierung: personelle, strukturelle, operative, finanzielle und strategische. Insbesondere bei strukturellen Anpassungenist es wichtig die steuerlichen Aspekte im Blick zu behalten, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden!

Aufgrund des immerwährenden Wandels auf den Märkten, Technologien und äußeren Regulierungen müssen sich Unternehmen oft strukturell neu aufstellen, um u.a. wettbewerbsfähig zu bleiben.

Weitere Motive für Umstrukturierungen können Effizienzsteigerung, Kostensenkung, Gewinnung von Investoren, Sanierung in Krisenzeiten, Vorbereitung von Unternehmens(ver-)käufen (Share Deal oder Asset Deal), Übertragung von Verlustvorträgen sein.

Die Umstrukturierung erfolgt dabei häufig mittels Umwandlung (gesellschaftsrechtlicher Reorganisation), z.B. der Verschmelzung, der Spaltung, der Formwechsel oder die Einbringung von Unternehmen.

Steuerlich kann dies jedoch nur unter strengen Voraussetzungen steuerneutral erfolgen. Daher sind die gründliche Vorbereitung und Begleitung eines Fachberaters wesentlich, um keine stillen Reserven aufzudecken und damit eine zusätzliche Steuerbelastung auszulösen.

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Update: Aktuelles zur Grundsteuer

Die Reform der Grundsteuer befindet sich auf der Zielgeraden. Ab dem 01.01.2025 sind die neuen Grundsteuerwerte und Hebesätze anzuwenden. Es bestehen jedoch Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der neuen Berechnungsmethoden, auch an dem Bundesmodell, das in NRW angewendet wird.

Vor diversen Finanzgerichten sind bereits zahlreiche Klagen bezüglich der neuen Grundsteuerwerte anhängig. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) vor kurzem nun erstmals zur neuen Grundsteuer entschieden hat, so wird das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer haben.

Der BFH hat den Steuerpflichtigen mit dieser Entscheidung ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen einen niedrigeren Wert für Grundstücke nachzuweisen, als den pauschal vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert. Diese Möglichkeit hatte der Gesetzgeber bis dato gar nicht vorgesehen. Zur Verfassungsmäßigkeit hat sich der BFH jedoch nicht geäußert.

Es ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht zur neuen Grundsteuerreform bald Stellung beziehen wird.

Des Weiteren ist zu beachten, dass falls sich seit der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts Änderungen an dem Grundstück ergeben haben, diese bis zum 31.01. des Folgejahres angezeigt werden müssen. Bei Änderungen, die in den Jahren 2022 und 2023 eingetreten sind, ist es ausreichend, wenn diese dem Finanzamt bis zum 31.12.2024 angezeigt werden.

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