Steuern sparen durch Nießbrauch? Ein Gestaltungsmittel…

Der Übergang von Vermögen auf die nächste Generation kann mit steuerlichen Belastungen einhergehen, nicht nur im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch einkommensteuerliche Aspekte (insb. die Abgeltungsteuer) und die Grunderwerbsteuer sind zu berücksichtigen.

Durch die Bestellung eines Nießbrauchrechts können sich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben, da das Nießbrauchrecht den Wert des übertragenen Vermögenswerts mindert und damit die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage.

Ein Nießbrauch erlaubt die Nutzung und die Ziehung der „Früchte“ aus fremdem Eigentum. Es ist ein unverkäufliches und nicht vererbbares Nutzungsrecht, welches nicht nur an Immobilien, sondern auch an Rechten wie Forderungen, Wertpapieren, Aktien oder Gesellschaftsanteilen bestellt werden kann.

Es gibt u.a. folgende Nießbraucharten:

  • Beim Vorbehaltsnießbrauch wird das Eigentum übertragen, während der ursprüngliche Eigentümer das Nutzungsrecht behält. So können Eltern eine Immobilie an ihr Kind übertragen, aber die Mieteinnahmen behalten.

Ähnlich ist es bei Wertpapieren: Beim Nießbrauch an Wertpapieren erhält der Nießbraucher Erträge wie Zinsen, Dividenden und Einnahmen aus Investmentfonds. Dabei ist zu beachten, dass der Nießbrauch nur für einzelne Wertpapiere gilt. Das bedeutet, dass das Nießbrauchrecht für jedes Wertpapier einzeln bestellt werden muss, nicht für ein gesamtes Depot oder Portfolio.

  • Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt das Eigentum unverändert, aber der Nießbraucher erhält das Nutzungsrecht.
  • Beim Vermächtnisnießbrauch erhält der Erbe das Eigentum, während die Nutzung beim Vermächtnisnehmer liegt.

Bewertung Nießbrauchrecht:

Das Nießbrauchrecht wird grundsätzlich mit dem Kapitalwert angesetzt, der sich aus der Multiplikation des Vervielfältigers mit dem Jahreswert ergibt.

  • Der Vervielfältiger richtet sich nach der Dauer des Nießbrauchs; bei einem lebenslänglichen Nießbrauch wird die Lebenserwartung zugrunde gelegt.
  • Der Jahreswert entspricht dem Wert der Nutzung über ein Jahr, wobei der Reinertrag als Basis dient.

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Berliner Testament – immer eine gute Idee?

Das Berliner Testament wird häufig von Ehepaaren mit Kindern gewählt. In diesem Testament setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein, wodurch der Nachlass zunächst an den überlebenden Ehepartner übergeht. Die Kinder erben erst, nachdem beide Eltern verstorben sind.

Die Formulierungen im Testament müssen klar und eindeutig sein, um Zweifel am Willen der Erblasser zu vermeiden; andernfalls gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Testament ist rechtsgültig, wenn es notariell beurkundet oder handschriftlich von einem Ehegatten verfasst und von beiden Partnern mit Ort und Datum unterschrieben wird.

Vorteile:

Im ersten Erbgang entsteht keine Erbengemeinschaft, wodurch der überlebende Elternteil allein Entscheidungen über das Erbe treffen kann, ohne dass Dritte mitreden können. Dies ist besonders vorteilhaft bei gemeinsamem Immobilienbesitz.

Nachteile:

Das Berliner Testament bindet die Erben und lässt wenig Spielraum für Flexibilität. Da das gesamte Vermögen zunächst an den länger lebenden Partner übergeht, erben die Kinder erst nach dessen Tod. Dadurch entfällt die Möglichkeit, zweimal den Freibetrag von 400.000 EUR zu nutzen, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.

Um die Nachteile des Berliner Testaments abzumildern, kann eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Diese Klausel soll verhindern, dass Kinder ihren Pflichtteil vor dem Tod des zweiten Elternteils einfordern. Fordern sie es dennoch, verlieren sie ihren Anspruch als Schlusserben und erhalten nur die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, anstatt später den gesamten Nachlass.

Eine weitere Möglichkeit ist die Einführung einer Wiederverheiratungsklausel, die im Falle einer erneuten Heirat des überlebenden Partners greift, sodass die Schlusserben vorzeitig zu Erben werden.

Im Falle einer Scheidung wird das Testament nichtig.

Um den Verlust eines Freibetrages zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, die Pflichtteilsstrafklausel anzupassen. Eine Ergänzung wie „gegen den Willen“ des überlebenden Elternteils erhöht die Flexibilität. In diesem Fall greift die Klausel nur, wenn ein Kind seinen Pflichtteil ohne Zustimmung des überlebenden Elternteils einfordert. Ist der Elternteil mit der Pflichtteilsforderung einverstanden – beispielsweise aus steuerlichen Gründen – drohen dem Kind im zweiten Erbfall keine Sanktionen.

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Schenkung vs. Verkauf

Bei Vermögensübertragungen sei es von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen, ist es von zentraler Bedeutung, die Art der Übertragung sorgfältig auszuwählen und den genauen Wert zu ermitteln. Jede Option bringt unterschiedliche rechtliche und finanzielle Implikationen mit sich.

Wenn Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung übertragen werden, handelt es sich um eine Schenkung. Bei einer Übertragung mit Gegenleistung sprechen wir von einer gemischten Schenkung oder einem Verkauf. Die jüngste Rechtsprechung hat gezeigt, dass es nicht immer eindeutig ist, ob die Gegenleistung bei einem Verkauf angemessen ist oder ob es sich um eine (Teil-)Schenkung handelt.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Gegenleistung nicht ausschließlich in Geldform erfolgen muss. Sie kann auch folgende Formen annehmen:

  • Übernahme von Grundstücksbelastungen
  • Zahlung zukünftiger Pflegeleistungen oder Renten
  • Einräumung von Nießbrauch oder Wohnrecht

Neben der Wahl der Übertragungsart ist die Wertbestimmung entscheidend. Der Wert hängt vom jeweiligen Vermögensgegenstand und dessen Nutzung ab. Hierbei stehen verschiedene steuerliche Bewertungsverfahren zur Verfügung oder es können entsprechende Bewertungsgutachten erstellt werden.

Bei der Immobilienbewertung gibt es folgende Bewertungsverfahren:

  • Vergleichswertverfahren: für Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Ertragswertverfahren: für Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke mit ortsüblicher Miete
  • Sachwertverfahren: für Grundstücke ohne geeigneten Vergleichswert, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke ohne ortsübliche Miete

Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist der gemeine Wert zu ermitteln. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird primär das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet. Da dieses Verfahren in Einzelfällen zu unzutreffenden Ergebnissen führen kann, sind auch alternative Methoden wie das Discounted-Cashflow-Verfahren zulässig. In der Regel wird bei Verkäufen ein IDW S1-Gutachten erstellt.

Veraltete Bewertungsverfahren wie das Buchwertverfahren und das Stuttgarter Verfahren sollten in modernen Gesellschaftsverträgen durch zeitgemäße Methoden ersetzt werden.

Schenkungen und Verkäufe können unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben. Besonders bei Immobilien ist entscheidend, ob die Übertragung (teil-)entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, da dies Einfluss auf den AfA-Zeitraum und den Beginn des 10-Jahres-Zeitraums hat, innerhalb dessen eine Immobilie steuerfrei veräußert werden kann.

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New Generation

Im Jahr 2023 wurde mit rund 593.200 Unternehmensneugründungen ein Plus von 6,9 % im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet.

Wenn der Schritt in die Selbständigkeit oder Unternehmensgründung gewagt wird, ist es Wesentlich von Beginn an die steuerlichen Aspekte im Blick zu haben. Denn neben steuerlichen Pflichten gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten – von der Anrechnung vorweggenommener Betriebsausgaben bis zur Kleinunternehmer-Regelung. Die Weichen dafür werden häufig schon im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gestellt.

Es fängt schon mit der Wahl der Rechtsform an. Je nach Rechtsform des Unternehmens fallen folgende Steuern an: Einkommensteuer – Körperschaftsteuer – Gewerbesteuer – Umsatzsteuer.

Steuern, Buchhaltung und Jahresabschluss können dabei herausfordernd sein. Ein Steuerberater ist dabei eine wichtige Stütze. Er übernimmt viele Aufgaben, damit man sich auf das Wesentliche konzentrieren kann: den Erfolg des Unternehmens!

Gerade im Steuerwesen ergeben sich immer wieder Neuerungen und Änderungen, wodurch es wichtig ist, immer up-to-date bleiben muss. So soll es z.B. auch laut Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen aus August 2024 ab November 2024 für Unternehmen und Freiberufler eine sogenannte Wirtschafts-Identifikationsnummer geben. Die Nummer dient der eindeutigen Identifizierung und Kommunikation eines Unternehmens bei Finanzbehörden und anderen staatlichen Stellen.

Bei Neugründung sowie aber auch bei bereits bestehenden Unternehmen wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer ohne Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern automatisch vergeben.

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Umstrukturierung – Survival of the fittest

Es gibt verschiedene Arten der Unternehmensumstrukturierung: personelle, strukturelle, operative, finanzielle und strategische. Insbesondere bei strukturellen Anpassungenist es wichtig die steuerlichen Aspekte im Blick zu behalten, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden!

Aufgrund des immerwährenden Wandels auf den Märkten, Technologien und äußeren Regulierungen müssen sich Unternehmen oft strukturell neu aufstellen, um u.a. wettbewerbsfähig zu bleiben.

Weitere Motive für Umstrukturierungen können Effizienzsteigerung, Kostensenkung, Gewinnung von Investoren, Sanierung in Krisenzeiten, Vorbereitung von Unternehmens(ver-)käufen (Share Deal oder Asset Deal), Übertragung von Verlustvorträgen sein.

Die Umstrukturierung erfolgt dabei häufig mittels Umwandlung (gesellschaftsrechtlicher Reorganisation), z.B. der Verschmelzung, der Spaltung, der Formwechsel oder die Einbringung von Unternehmen.

Steuerlich kann dies jedoch nur unter strengen Voraussetzungen steuerneutral erfolgen. Daher sind die gründliche Vorbereitung und Begleitung eines Fachberaters wesentlich, um keine stillen Reserven aufzudecken und damit eine zusätzliche Steuerbelastung auszulösen.

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Update: Aktuelles zur Grundsteuer

Die Reform der Grundsteuer befindet sich auf der Zielgeraden. Ab dem 01.01.2025 sind die neuen Grundsteuerwerte und Hebesätze anzuwenden. Es bestehen jedoch Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der neuen Berechnungsmethoden, auch an dem Bundesmodell, das in NRW angewendet wird.

Vor diversen Finanzgerichten sind bereits zahlreiche Klagen bezüglich der neuen Grundsteuerwerte anhängig. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) vor kurzem nun erstmals zur neuen Grundsteuer entschieden hat, so wird das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer haben.

Der BFH hat den Steuerpflichtigen mit dieser Entscheidung ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen einen niedrigeren Wert für Grundstücke nachzuweisen, als den pauschal vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert. Diese Möglichkeit hatte der Gesetzgeber bis dato gar nicht vorgesehen. Zur Verfassungsmäßigkeit hat sich der BFH jedoch nicht geäußert.

Es ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht zur neuen Grundsteuerreform bald Stellung beziehen wird.

Des Weiteren ist zu beachten, dass falls sich seit der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts Änderungen an dem Grundstück ergeben haben, diese bis zum 31.01. des Folgejahres angezeigt werden müssen. Bei Änderungen, die in den Jahren 2022 und 2023 eingetreten sind, ist es ausreichend, wenn diese dem Finanzamt bis zum 31.12.2024 angezeigt werden.

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Was bedeutet der KI-Boom für Unternehmen?

Die Digitalisierung spielt eine entscheidende Rolle bei der Transformation der Arbeits- und Unternehmenswelt. Sie dient der Optimierung verschiedener Unternehmensbereiche durch gezielten Einsatz digitaler Technologien und Prozesse.

Die Künstliche Intelligenz (KI) ist schon längst Bestandteil unseres Alltags, aber was bedeutet die KI-Revolution zum Beispiel im Bereich der Buchführung für die Unternehmen?

Unter anderem setzt der Fachkräftemangel in der Buchhaltung bei gleichzeitig höheren Anforderungen seitens der Finanzbehörden die Unternehmen unter Druck. Um auch in Zukunft Kompetenzen aufbauen zu können, müssen die Geschäftsmodelle und -prozesse angepasst werden. Dabei sind KI-Lösungen in der Buchhaltung unverzichtbar.

Hinzu kommt die Einführung von E-Rechnungen. Bereits ab 2025 sind die Systeme der Unternehmen auf den Einsatz der E-Rechnung abzustimmen.

Die Notwendigkeit der Einführung von E-Rechnungen kann als treibende Kraft genutzt werden, um spätestens jetzt auf den Zug der Digitalisierung aufzuspringen. Hierbei kann unsere digitale Steuerkanzlei mit unseren erfahrenen Prozess- und IT-Mitarbeitern unterstützen.

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Unternehmensnachfolge gut vorbereitet?

Die Unternehmensnachfolge stellt eine der größten Herausforderungen dar, mit der sich Familienunternehmen in Deutschland früher oder später auseinandersetzen müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Übertragung des eigenen Unternehmens viele Chancen aber auch Herausforderungen mit sich bringen kann.

Die Unternehmensnachfolge ist ein wichtiger Prozess, der der aufgrund seiner Bedeutung und Komplexität umfassend und rechtzeitig vorbereitet werden sollte. Entscheidend ist zu überlegen, wer die besten Voraussetzungen für die Nachfolge mitbringt. Wenn bereits ein geeigneter Nachfolger innerhalb der Familie vorhanden ist, ist das von großem Vorteil. Es besteht aber auch die Möglichkeit eines externen Unternehmensnachfolgers und somit des Unternehmensverkaufs.

Unabhängig davon, welche der genannten Optionen in Frage kommt: Eine erfolgreiche Übertragung steht und fällt mit einem guten und umfassenden Konzept von einem erfahrenen Nachfolgenberater. In diesem detaillierten Konzept werden alle emotionalen, rechtlichen, finanziellen, steuerlichen und strategischen Aspekte berücksichtigt. Damit dient es als Basis für die vielen beteiligten Akteure: Unternehmer, Unternehmen, Banken, Geschäftspartner, Mitarbeiter, Nachfolger, Familie und Finanzamt.

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Wende bei der Immobilienbewertung?

In den letzten Jahren zeichnet sich am Immobilienmarkt ein deutlicher Wandel hinsichtlich der Immobilienpreise ab. Es kommt zu einem Preisrückgang bei den Grundvermögen. Aufgrund dessen ist es nur folgerichtig, dass auch bei der steuerlichen Immobilienbewertung Anpassungen vorgenommen werden müssen.

Der Düsseldorfer Gutachterausschuss hat mit der aktuellen Veröffentlichung seines Grundstücksmarktberichts für 2024 bereits Änderungen bei den Bewertungsparametern vorgenommen, die die sinkenden Immobilienpreise widerspiegeln.

Für die Bewertung von Grundvermögen – wie zum Beispiel Wohngebäuden oder Geschäftsgrundstücken – anhand des Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahrens müssen in der Regel die von den Gutachterausschüssen ermittelten Parameter angewendet werden. Die Immobilienbewertung kann für schenkungs- und erbschaftsteuerliche Zwecke erfolgen.

In dem Düsseldorfer Grundstücksmarktbericht wurden beispielsweise die folgenden Parameter angepasst:

  • Erhöhung der Liegenschaftszinssätze sowie
  • Senkung der Indizes.

Diese Änderungen können zu einem geringeren Verkehrswert (gemeinen Wert) und somit zu einer geringeren steuerlichen Belastung führen.

Es bleibt abzuwarten, ob auch die Gutachterausschüsse der anderen Städte dem Trend folgen werden.

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Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zur Anwendung des so genannten Einstiegstests bei der Betriebsvermögensbegünstigung im Erbschaftsteuerrecht Stellung genommen (BFH vom 13. September 2023 – II R 49/21).

Im Rahmen dieses Einstiegstests sollen jegliche erbschaftsteuerlichen Begünstigungen versagt werden, wenn ein Unternehmen im Zeitpunkt der Übertragung über Finanzmittel und sonstiges Verwaltungsvermögen in Höhe von mehr als 90 % des Unternehmenswertes verfügt. Insbesondere bei Handelsunternehmen hat sich dies in der Vergangenheit als Übertragungshindernis erwiesen. Außerdem hat diese Regelung in ungeplanten Erbfällen häufig zu einer Versagung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung geführt.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes soll dieser Einstiegtests nunmehr zielgerichtet durchgeführt werden. Bei Unternehmen, die ihrem Hauptzweck nach einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, sollen bei der Prüfung der Einstiegsvoraussetzungen die im Unternehmen bestehenden Schulden mit den Finanzmitteln und Verwaltungsvermögen saldiert werden. Durch diesen vom Bundesfinanzhof entwickelten Hauptzweckansatz dürfte der Einstiegstest im Regelfall kein Hindernis mehr für erbschaftsteuerbegünstigte Übertagungen darstellen.

Lediglich für nicht originäre gewerbliche Gesellschaften würde der Einstiegstest noch seine volle Wirkung entfalten.

Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil bleibt abzuwarten. Wir hoffen, dass die Finanzverwaltung das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden wird, da uns dies die Gestaltung der Unternehmensnachfolge zukünftig erleichtert.

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