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Update: Aktuelles zur Grundsteuer

Die Reform der Grundsteuer befindet sich auf der Zielgeraden. Ab dem 01.01.2025 sind die neuen Grundsteuerwerte und Hebesätze anzuwenden. Es bestehen jedoch Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der neuen Berechnungsmethoden, auch an dem Bundesmodell, das in NRW angewendet wird.

Vor diversen Finanzgerichten sind bereits zahlreiche Klagen bezüglich der neuen Grundsteuerwerte anhängig. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) vor kurzem nun erstmals zur neuen Grundsteuer entschieden hat, so wird das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer haben.

Der BFH hat den Steuerpflichtigen mit dieser Entscheidung ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen einen niedrigeren Wert für Grundstücke nachzuweisen, als den pauschal vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert. Diese Möglichkeit hatte der Gesetzgeber bis dato gar nicht vorgesehen. Zur Verfassungsmäßigkeit hat sich der BFH jedoch nicht geäußert.

Es ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht zur neuen Grundsteuerreform bald Stellung beziehen wird.

Des Weiteren ist zu beachten, dass falls sich seit der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts Änderungen an dem Grundstück ergeben haben, diese bis zum 31.01. des Folgejahres angezeigt werden müssen. Bei Änderungen, die in den Jahren 2022 und 2023 eingetreten sind, ist es ausreichend, wenn diese dem Finanzamt bis zum 31.12.2024 angezeigt werden.

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Was bedeutet der KI-Boom für Unternehmen?

Die Digitalisierung spielt eine entscheidende Rolle bei der Transformation der Arbeits- und Unternehmenswelt. Sie dient der Optimierung verschiedener Unternehmensbereiche durch gezielten Einsatz digitaler Technologien und Prozesse.

Die Künstliche Intelligenz (KI) ist schon längst Bestandteil unseres Alltags, aber was bedeutet die KI-Revolution zum Beispiel im Bereich der Buchführung für die Unternehmen?

Unter anderem setzt der Fachkräftemangel in der Buchhaltung bei gleichzeitig höheren Anforderungen seitens der Finanzbehörden die Unternehmen unter Druck. Um auch in Zukunft Kompetenzen aufbauen zu können, müssen die Geschäftsmodelle und -prozesse angepasst werden. Dabei sind KI-Lösungen in der Buchhaltung unverzichtbar.

Hinzu kommt die Einführung von E-Rechnungen. Bereits ab 2025 sind die Systeme der Unternehmen auf den Einsatz der E-Rechnung abzustimmen.

Die Notwendigkeit der Einführung von E-Rechnungen kann als treibende Kraft genutzt werden, um spätestens jetzt auf den Zug der Digitalisierung aufzuspringen. Hierbei kann unsere digitale Steuerkanzlei mit unseren erfahrenen Prozess- und IT-Mitarbeitern unterstützen.

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Unternehmensnachfolge gut vorbereitet?

Die Unternehmensnachfolge stellt eine der größten Herausforderungen dar, mit der sich Familienunternehmen in Deutschland früher oder später auseinandersetzen müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Übertragung des eigenen Unternehmens viele Chancen aber auch Herausforderungen mit sich bringen kann.

Die Unternehmensnachfolge ist ein wichtiger Prozess, der der aufgrund seiner Bedeutung und Komplexität umfassend und rechtzeitig vorbereitet werden sollte. Entscheidend ist zu überlegen, wer die besten Voraussetzungen für die Nachfolge mitbringt. Wenn bereits ein geeigneter Nachfolger innerhalb der Familie vorhanden ist, ist das von großem Vorteil. Es besteht aber auch die Möglichkeit eines externen Unternehmensnachfolgers und somit des Unternehmensverkaufs.

Unabhängig davon, welche der genannten Optionen in Frage kommt: Eine erfolgreiche Übertragung steht und fällt mit einem guten und umfassenden Konzept von einem erfahrenen Nachfolgenberater. In diesem detaillierten Konzept werden alle emotionalen, rechtlichen, finanziellen, steuerlichen und strategischen Aspekte berücksichtigt. Damit dient es als Basis für die vielen beteiligten Akteure: Unternehmer, Unternehmen, Banken, Geschäftspartner, Mitarbeiter, Nachfolger, Familie und Finanzamt.

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Wende bei der Immobilienbewertung?

In den letzten Jahren zeichnet sich am Immobilienmarkt ein deutlicher Wandel hinsichtlich der Immobilienpreise ab. Es kommt zu einem Preisrückgang bei den Grundvermögen. Aufgrund dessen ist es nur folgerichtig, dass auch bei der steuerlichen Immobilienbewertung Anpassungen vorgenommen werden müssen.

Der Düsseldorfer Gutachterausschuss hat mit der aktuellen Veröffentlichung seines Grundstücksmarktberichts für 2024 bereits Änderungen bei den Bewertungsparametern vorgenommen, die die sinkenden Immobilienpreise widerspiegeln.

Für die Bewertung von Grundvermögen – wie zum Beispiel Wohngebäuden oder Geschäftsgrundstücken – anhand des Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahrens müssen in der Regel die von den Gutachterausschüssen ermittelten Parameter angewendet werden. Die Immobilienbewertung kann für schenkungs- und erbschaftsteuerliche Zwecke erfolgen.

In dem Düsseldorfer Grundstücksmarktbericht wurden beispielsweise die folgenden Parameter angepasst:

  • Erhöhung der Liegenschaftszinssätze sowie
  • Senkung der Indizes.

Diese Änderungen können zu einem geringeren Verkehrswert (gemeinen Wert) und somit zu einer geringeren steuerlichen Belastung führen.

Es bleibt abzuwarten, ob auch die Gutachterausschüsse der anderen Städte dem Trend folgen werden.

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Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zur Anwendung des so genannten Einstiegstests bei der Betriebsvermögensbegünstigung im Erbschaftsteuerrecht Stellung genommen (BFH vom 13. September 2023 – II R 49/21).

Im Rahmen dieses Einstiegstests sollen jegliche erbschaftsteuerlichen Begünstigungen versagt werden, wenn ein Unternehmen im Zeitpunkt der Übertragung über Finanzmittel und sonstiges Verwaltungsvermögen in Höhe von mehr als 90 % des Unternehmenswertes verfügt. Insbesondere bei Handelsunternehmen hat sich dies in der Vergangenheit als Übertragungshindernis erwiesen. Außerdem hat diese Regelung in ungeplanten Erbfällen häufig zu einer Versagung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung geführt.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes soll dieser Einstiegtests nunmehr zielgerichtet durchgeführt werden. Bei Unternehmen, die ihrem Hauptzweck nach einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, sollen bei der Prüfung der Einstiegsvoraussetzungen die im Unternehmen bestehenden Schulden mit den Finanzmitteln und Verwaltungsvermögen saldiert werden. Durch diesen vom Bundesfinanzhof entwickelten Hauptzweckansatz dürfte der Einstiegstest im Regelfall kein Hindernis mehr für erbschaftsteuerbegünstigte Übertagungen darstellen.

Lediglich für nicht originäre gewerbliche Gesellschaften würde der Einstiegstest noch seine volle Wirkung entfalten.

Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil bleibt abzuwarten. Wir hoffen, dass die Finanzverwaltung das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden wird, da uns dies die Gestaltung der Unternehmensnachfolge zukünftig erleichtert.

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Herausforderungen bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge

In einem aktuellen Handelsblatt-Interview hat der Eigentümer des Unternehmens Trigema, Herr Wolfgang Grupp, einen Einblick in die anstehende Unternehmensnachfolge des Unternehmens Trigema gegeben. Geplant ist die Übertragung des Unternehmens auf die Ehefrau sowie die beiden Kinder Wolfgang junior und Bonita. Die Leitung des Unternehmens sollen beide Kinder als Doppelspitze übernehmen. Herr Wolfgang Grupp senior plant auch nach der Übergabe weiterhin im Unternehmen präsent zu sein.

Herr Wolfgang Grupp senior ist aus verschiedenen Medienauftritten als streitbarer und sehr individueller Unternehmer bekannt. Genauso scheint der von ihm gewählte Weg und auch der Zeitpunkt der Nachfolge auf den ersten Blick ungewöhnlich.

Aber was zeigt uns dieser Fall?

Dieser exemplarische Fall veranschaulicht die Anforderungen, denen wir uns in unseren Beratungen zur Unternehmensnachfolge stellen müssen. Als Berater sind wir fachlich kompetent und verfügen über Best-Practices. Aber in der Unternehmensnachfolge gibt es keine Standardlösungen. Die Beratung ist hochkomplex. Wir berücksichtigen unter anderem die Anforderungen des Unternehmens, die Werte und die Strategie der Familie, die finanziellen Bedürfnisse der Familie und gestalten unter diesen Anforderungen den steuerlich günstigsten Weg.

Wichtig ist, dass sich die beteiligten Familienmitglieder in ihrer Rolle berücksichtigt fühlen. Nur wenn alle die erarbeitete Lösung tragen und mit Leben füllen, wird die Unternehmensnachfolge ein Erfolg. Manchmal kommen dabei Lösungen heraus, die man auf den ersten Blick nicht erwartet hätte…

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Steuerliche Optimierung der Immobilienabschreibung

In der Gestaltungsberatung zur steuerlichen Optimierung von privaten Immobilien hat der Bundesfinanzhof mit einer aktuellen Entscheidung für Klarheit gesorgt (BFH vom 23. März 2023, IV R 2/20)

Nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist besteht bei Immobilien im steuerlichen Privatvermögen häufig die Möglichkeit der Erhöhung des steuerlichen Abschreibungsvolumens. Technisch kann dies durch die Einlage der Immobilie in eine gewerbliche Personengesellschaft erfolgen, an deren Vermögen der bisherige Immobilienbesitzer allein beteiligt ist. Folgt man dem im Urteil beschriebenen Weg einer zumindest teilweisen Erhöhung des Gesellschaftskapitals, ergibt sich steuerlich eine entgeltliche Übertragung der Immobilien auf die Gesellschaft. In der Folge sind die Abschreibungen nach den aktuellen Verkehrswerten zu bemessen. Bei weitgehend abgeschriebenen Immobilien und bei im Wert gestiegenen Immobilien ergeben sich hier in der steuerlichen Gestaltung erhebliche Potenziale.

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Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BFH erneut mit der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Unternehmensübertragungen beschäftigt (BFH vom 01.02.2023, II R 36/20).

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob geleistete Anzahlungen als schädliches Verwaltungsvermögen zu betrachten sind. Dem Urteil lag der Fall eines Steuerpflichtigen zu Grunde, der vor der Unternehmensübertragung erhebliche Anzahlungen für die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes sowie im Zusammenhang mit seinem laufenden Geschäftsbetrieb geleistet hatte. Die Finanzverwaltung hatte diese Anzahlungen als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft. Hierdurch würde sich der begünstigungsfähige Anteil des Betriebsvermögens reduzieren oder im Extremfall sogar die Begünstigung vollständig versagt werden.

In seiner Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass derartige Anzahlungen keine auf Geld gerichteten Forderungen darstellen und somit nicht dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sind. Die Anzahlungen begründen demnach einen Anspruch auf Sachleistungen im schwebenden Vertragsverhältnis. Ein Rückzahlungsanspruch im Falle einer eventuell eintretenden Vertragsabwicklung trete hinter diesen Sachleistungsanspruch zurück.

Die geleisteten Anzahlungen stellen also – anders als beispielsweise vorhandene Liquidität -keine Hindernisse für die erbschaftsteuerliche Begünstigung für die Unternehmensnachfolge dar. Zu betonen ist, dass dies nur für Anzahlungen auf betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter gilt. Eine Umschichtung von Liquidität in Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die ihrerseits als Verwaltungsvermögen einzustufen sind, dürfte auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht zur Vermeidung schädlichen Verwaltungsvermögens taugen.

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen

Das Gewerbesteuergesetz sieht eine Reihe von Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages vor. Somit soll für die Gewerbesteuer eine objektivierte, d.h. um persönliche Finanzierungsentscheidungen bereinigte, Bemessungsgrundlage erreicht werden. So sind unter anderem auch Leasingraten dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 1 Bst. d GewStG).

In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass der Begriff der „Leasingraten“ wirtschaftlich zu verstehen ist und daher auch Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, als Teil der Leasingrate dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind (BFH vom 20.10.2022, III R 33/21).

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Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hat für Klarheit über den Umfang des Aufwands für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück gesorgt. Wenn derartige Aufwendungen im Anschluss von drei Jahren an den Erwerb einer vermieteten Immobilie die Grenze von 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten, werden die kompletten Aufwendungen nur als Abschreibungen über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes steuerlich berücksichtigt. Strittig war, ob auch die Kosten für Mieterabfindungen als derartige Aufwendungen zu behandeln sind.

Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH klargestellt, dass lediglich durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen mitveranlasste Aufwendungen, nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen (BFH vom 20.09.2022, IX R 29/21). So führen in diesem Zusammenhang auch Abfindungszahlungen an Mieter, zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages und Räumung der Wohnung zwecks Renovierung des Gebäudes, nicht zu (anschaffungsnahen) Herstellungskosten, sondern stellen abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

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