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Sofortabzug von Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen

Beim Erwerb vermieteter Immobilien gelten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen besondere Vorschriften. Vor diesem Hintergrund sind größere Sanierungsmaßnahmen sorgfältig zu planen. Betroffen sind Instandsetzungen und Modernisierungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung. Lediglich bis zu einer Schwelle von 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes („15%-Grenze“) können die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden. Wenn die Aufwendungen die 15%-Grenze überschreiten, werden die kompletten Aufwendungen nur als Abschreibungen über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes steuerlich berücksichtigt.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass diese Regeln auch in Fällen der Entnahme einer Immobilie aus dem steuerliche Betriebsvermögen in das Privatvermögen anzuwenden sind. Somit sind nach Ansicht der Finanzverwaltung Sanierungsaufwendungen im Anschluss an eine Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen nur im Rahmen der 15%-Grenze sofort steuerlich abziehbar.

Dem hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH vom 03.05.2022, IX R 7/21) widersprochen. Der BFH stellt klar, dass die Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen keine Anschaffung im steuerliche Sinne darstellt. Hier fehlt es sowohl an einer Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel. Nach dem Urteil des BFH können die Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen im Anschluss einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen ohne Beachtung der 15%-Grenze steuerlich sofort abgezogen werden.

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