In Deutschland unterliegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer, wenn die Spekulationsfrist nicht eingehalten wird. Private Veräußerungsgeschäfte betreffen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Anschaffung wieder veräußert werden. Die steuerliche Behandlung hängt von der Art des Wirtschaftsguts ab.
Eine Veräußerung liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut ganz oder teilweise entgeltlich auf einen Dritten übertragen wird. Dazu zählen beispielsweise der Verkauf, der Tausch sowie das Meistgebot in der Zwangsversteigerung.
Spekulationsfristen:
- Immobilien: 10 Jahre
- Gold, Schmuck, Kunstwerke, Oldtimer oder Kryptowährungen: 1 Jahr
- Aktien und ETFs: Keine Spekulationsfrist, aber Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer
Steuerfreie Veräußerungen sind möglich, wenn:
- Die jeweilige Spekulationsfrist (1 bzw. 10 Jahre) eingehalten wurde.
- Der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 € liegt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag – wird dieser Betrag überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
- Eine Immobilie verkauft wird, die im Jahr der Veräußerung sowie in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
- Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung übertragen werden. In diesen Fällen beginnt die Spekulationsfrist nicht neu, sondern läuft mit der ursprünglichen Anschaffung weiter.
Da die steuerlichen Auswirkungen erheblich sein können, empfiehlt sich eine sorgfältige Planung, insbesondere bei der Veräußerung von Immobilien oder anderen wertvollen Vermögensgegenständen.
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