Verliebt, Verlobt, Versteuert

Verlobung und Hochzeit haben nicht nur emotionale, sondern auch steuerliche Auswirkungen!

Von der Schenkungsteuer bis hin zur Wahl der optimalen Steuerklasse gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten.

Verlobungsring und Schenkungsteuer

Der Verlobungsring gilt steuerlich als Schenkung mit aufschiebender Bedingung. Das bedeutet, dass die Schenkung erst wirksam wird, wenn die Ehe geschlossen wird und somit gilt auch der höhere Freibetrag zwischen Ehepartnern in Höhe von 500.000 €. Sollte die Verlobung jedoch aufgelöst und der Ring und weitere kostspielige Verlobungsgeschenke behalten werden, sinkt der Freibetrag auf 20.000 €. Der darüberhinausgehende Betrag unterliegt dann der Schenkungsteuer.

Schenkungsfreibeträge bei Verwandten

Die Freibeträge bei Schenkungen variieren je nach Verwandtschaftsgrad:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern, Großeltern: 100.000 €
  • Alle Übrigen: 20.000 €

Da die Freibeträge seit 2008 nicht erhöht wurden und in der Zwischenzeit die Inflation und Immobilienpreise stark angestiegen sind, hat das Land Bayern die Überprüfung der Freibeträge durch das Bundesverfassungsgericht beantragt.

Steuerklassenwahl nach der Eheschließung

Mit der Eheschließung stellt sich zudem die Frage der richtigen Steuerklassenkombination. Verheiratete sind nach der Hochzeit automatisch in der Steuerklasse 4. Ehepaare können alternativ zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 mit Faktor wählen. Ein Steuerklassenwechsel muss schriftlich beim Finanzamt angezeigt werden.

Je nach Einkommenshöhe, können folgende Steuerklassenkombinationen gewählt werden:

  • Steuerklassen 4/4: bei ähnlichem Einkommen (maximal 10 Prozent Unterschied)
  • Steuerklassen 4/4 mit Faktor: bei unterschiedlich hohem Einkommen
  • Steuerklassen 3/5: bei deutlich verschiedenem Einkommen (Verhältnis von 60 zu 40 Prozent oder mehr)

Die Steuerklassenkombination 3/5 soll jedoch ab dem 01.01.2030 abgeschafft werden. In diesem Fall wird automatisch die Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen. Ob diese Änderung jedoch endgültig umgesetzt wird, ist derzeit noch unklar.

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