Neuregelung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen

Steuernachzahlungen und -erstattungen sind entsprechend § 233a AO zu verzinsen, soweit sie später als 15 Monate nach Ende des betreffenden Veranlagungszeitraums festgesetzt werden. Im Rahmen der Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie wurde diese Frist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 21 Monate verlängert. Somit sind Steuernachzahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 erstmals zu verzinsen, soweit sie nach dem 01.10.2022 festgesetzt werden.

Es gilt die sogenannte „Vollverzinsung“. Der Zinssatz beträgt dabei nach der am 12.07.2022 verabschiedeten Änderung der Abgabenordnung 0,15 Prozent pro angefangenem Monat, mithin 1,80 Prozent pro Jahr. Zur Erinnerung: der frühere Zinssatz von 0,50 Prozent pro Monat wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 für die Veranlagungszeiträume ab 2019 als verfassungswidrig eingestuft. Die geänderte Abgabenordnung sieht nunmehr die Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes nach spätestens zwei Jahren vor.

Zur Vermeidung der Verzinsung noch offener Steuernachzahlungen für das Jahr 2020 empfehlen wir die Beantragung freiwilliger Vorauszahlungen.

Schenkungsteuer bei Einziehung von Gesellschaftsanteilen

Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung unter dem gemeinen Wert der Anteile sieht § 7 Abs. 7 ErbStG eine besondere Schenkungssteuerpflicht vor. Angriffspunkt ist die in diesem Zusammenhang unterstellte Wertverschiebung zu Gunsten der verbleibenden Gesellschafter. Die Besteuerungsfolgen treten dabei unwiderlegbar und ohne das Erfordernis einer subjektiven Bereicherungsabsicht ein.

In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof (BFH v. 17.11.2021 – II R 21/20) über einen Fall der Einziehung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH zu entscheiden. Entgegen der teilweisen Literaturmeinung urteilt das Gericht, dass sich der Anwendungsbereich nicht auf Fälle unfreiwilliger Einziehungen – d.h. Einziehungen gegen den Willen des ausscheidenden Gesellschafters – beschränkt. Vielmehr kommt die Besteuerung laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs bei jedweder Einziehung von Gesellschaftsanteilen zum Tragen.

Da es zweifelhaft ist, ob die Finanzverwaltung in derartigen Fällen die Betriebsvermögensbegünstigungen anwenden würde, droht in derartigen Fällen eine erhebliche Schenkungssteuerbelastung. Vor diesem Hintergrund sind in den Gesellschaftsverträgen Regelungen anzuraten, die eine Abtretung der Gesellschaftsanteile an die Mitgesellschafter anstelle der Einziehung ermöglichen.

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