Herausforderungen bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge

In einem aktuellen Handelsblatt-Interview hat der Eigentümer des Unternehmens Trigema, Herr Wolfgang Grupp, einen Einblick in die anstehende Unternehmensnachfolge des Unternehmens Trigema gegeben. Geplant ist die Übertragung des Unternehmens auf die Ehefrau sowie die beiden Kinder Wolfgang junior und Bonita. Die Leitung des Unternehmens sollen beide Kinder als Doppelspitze übernehmen. Herr Wolfgang Grupp senior plant auch nach der Übergabe weiterhin im Unternehmen präsent zu sein.

Herr Wolfgang Grupp senior ist aus verschiedenen Medienauftritten als streitbarer und sehr individueller Unternehmer bekannt. Genauso scheint der von ihm gewählte Weg und auch der Zeitpunkt der Nachfolge auf den ersten Blick ungewöhnlich.

Aber was zeigt uns dieser Fall?

Dieser exemplarische Fall veranschaulicht die Anforderungen, denen wir uns in unseren Beratungen zur Unternehmensnachfolge stellen müssen. Als Berater sind wir fachlich kompetent und verfügen über Best-Practices. Aber in der Unternehmensnachfolge gibt es keine Standardlösungen. Die Beratung ist hochkomplex. Wir berücksichtigen unter anderem die Anforderungen des Unternehmens, die Werte und die Strategie der Familie, die finanziellen Bedürfnisse der Familie und gestalten unter diesen Anforderungen den steuerlich günstigsten Weg.

Wichtig ist, dass sich die beteiligten Familienmitglieder in ihrer Rolle berücksichtigt fühlen. Nur wenn alle die erarbeitete Lösung tragen und mit Leben füllen, wird die Unternehmensnachfolge ein Erfolg. Manchmal kommen dabei Lösungen heraus, die man auf den ersten Blick nicht erwartet hätte…

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Steuerliche Optimierung der Immobilienabschreibung

In der Gestaltungsberatung zur steuerlichen Optimierung von privaten Immobilien hat der Bundesfinanzhof mit einer aktuellen Entscheidung für Klarheit gesorgt (BFH vom 23. März 2023, IV R 2/20)

Nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist besteht bei Immobilien im steuerlichen Privatvermögen häufig die Möglichkeit der Erhöhung des steuerlichen Abschreibungsvolumens. Technisch kann dies durch die Einlage der Immobilie in eine gewerbliche Personengesellschaft erfolgen, an deren Vermögen der bisherige Immobilienbesitzer allein beteiligt ist. Folgt man dem im Urteil beschriebenen Weg einer zumindest teilweisen Erhöhung des Gesellschaftskapitals, ergibt sich steuerlich eine entgeltliche Übertragung der Immobilien auf die Gesellschaft. In der Folge sind die Abschreibungen nach den aktuellen Verkehrswerten zu bemessen. Bei weitgehend abgeschriebenen Immobilien und bei im Wert gestiegenen Immobilien ergeben sich hier in der steuerlichen Gestaltung erhebliche Potenziale.

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