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Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BFH erneut mit der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Unternehmensübertragungen beschäftigt (BFH vom 01.02.2023, II R 36/20).

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob geleistete Anzahlungen als schädliches Verwaltungsvermögen zu betrachten sind. Dem Urteil lag der Fall eines Steuerpflichtigen zu Grunde, der vor der Unternehmensübertragung erhebliche Anzahlungen für die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes sowie im Zusammenhang mit seinem laufenden Geschäftsbetrieb geleistet hatte. Die Finanzverwaltung hatte diese Anzahlungen als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft. Hierdurch würde sich der begünstigungsfähige Anteil des Betriebsvermögens reduzieren oder im Extremfall sogar die Begünstigung vollständig versagt werden.

In seiner Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass derartige Anzahlungen keine auf Geld gerichteten Forderungen darstellen und somit nicht dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sind. Die Anzahlungen begründen demnach einen Anspruch auf Sachleistungen im schwebenden Vertragsverhältnis. Ein Rückzahlungsanspruch im Falle einer eventuell eintretenden Vertragsabwicklung trete hinter diesen Sachleistungsanspruch zurück.

Die geleisteten Anzahlungen stellen also – anders als beispielsweise vorhandene Liquidität -keine Hindernisse für die erbschaftsteuerliche Begünstigung für die Unternehmensnachfolge dar. Zu betonen ist, dass dies nur für Anzahlungen auf betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter gilt. Eine Umschichtung von Liquidität in Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die ihrerseits als Verwaltungsvermögen einzustufen sind, dürfte auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht zur Vermeidung schädlichen Verwaltungsvermögens taugen.

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen

Das Gewerbesteuergesetz sieht eine Reihe von Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages vor. Somit soll für die Gewerbesteuer eine objektivierte, d.h. um persönliche Finanzierungsentscheidungen bereinigte, Bemessungsgrundlage erreicht werden. So sind unter anderem auch Leasingraten dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 1 Bst. d GewStG).

In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass der Begriff der „Leasingraten“ wirtschaftlich zu verstehen ist und daher auch Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, als Teil der Leasingrate dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind (BFH vom 20.10.2022, III R 33/21).

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Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hat für Klarheit über den Umfang des Aufwands für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück gesorgt. Wenn derartige Aufwendungen im Anschluss von drei Jahren an den Erwerb einer vermieteten Immobilie die Grenze von 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten, werden die kompletten Aufwendungen nur als Abschreibungen über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes steuerlich berücksichtigt. Strittig war, ob auch die Kosten für Mieterabfindungen als derartige Aufwendungen zu behandeln sind.

Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH klargestellt, dass lediglich durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen mitveranlasste Aufwendungen, nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen (BFH vom 20.09.2022, IX R 29/21). So führen in diesem Zusammenhang auch Abfindungszahlungen an Mieter, zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages und Räumung der Wohnung zwecks Renovierung des Gebäudes, nicht zu (anschaffungsnahen) Herstellungskosten, sondern stellen abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

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Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen vermögenverwaltende Tätigkeit einer GbR – Rückwirkende Neuregelung verfassungsgemäß

Im Gegensatz zu einer gewerblichen Tätigkeit unterliegt die private Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung) nicht der Gewerbesteuer und erfordert keine Gewinnermittlung im Wege der Bilanzierung. Führt eine Personengesellschaft neben ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit aus, so werden auch die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert (Abfärbetheorie). Eine Ausnahme besteht diesbezüglich nur im Rahmen einer sog. Bagatellgrenze.

Demnach kommt es nicht zu einer Umqualifizierung der nichtgewerblichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte, wenn die originären gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3% der Gesamtnettoumsatzerlöse und zugleich den Höchstbetrag in Höhe von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Berücksichtigung verlustbringender gewerblicher Tätigkeiten Stellung genommen und seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 aufgegeben (BFH vom 30.06.2022, IV R 42/19). Demnach sind auch die Umsätze aus einer verlustbringenden gewerblichen Tätigkeit bei der Ermittlung der Bagatellgrenze zu berücksichtigen. Er hat damit die Rechtmäßigkeit einer zwischenzeitlichen gesetzlichen Neuregelung bestätigt. Die rückwirkende Anwendung der gesetzlichen Regelung ist nach dem Urteil des BFH verfassungsgemäß.

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Sofortabzug von Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen

Beim Erwerb vermieteter Immobilien gelten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen besondere Vorschriften. Vor diesem Hintergrund sind größere Sanierungsmaßnahmen sorgfältig zu planen. Betroffen sind Instandsetzungen und Modernisierungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung. Lediglich bis zu einer Schwelle von 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes („15%-Grenze“) können die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden. Wenn die Aufwendungen die 15%-Grenze überschreiten, werden die kompletten Aufwendungen nur als Abschreibungen über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes steuerlich berücksichtigt.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass diese Regeln auch in Fällen der Entnahme einer Immobilie aus dem steuerliche Betriebsvermögen in das Privatvermögen anzuwenden sind. Somit sind nach Ansicht der Finanzverwaltung Sanierungsaufwendungen im Anschluss an eine Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen nur im Rahmen der 15%-Grenze sofort steuerlich abziehbar.

Dem hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH vom 03.05.2022, IX R 7/21) widersprochen. Der BFH stellt klar, dass die Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen keine Anschaffung im steuerliche Sinne darstellt. Hier fehlt es sowohl an einer Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel. Nach dem Urteil des BFH können die Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen im Anschluss einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen ohne Beachtung der 15%-Grenze steuerlich sofort abgezogen werden.

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Erstattung Grunderwerbsteuer

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Durch das NRW Förderprogramm Zuschuss Wohneigentum erhalten natürliche Personen die im Jahr 2022 selbst genutztes Wohneigentum oder Bauland zur Bebauung mit einer selbst genutzten Wohnimmobilie erworben haben bzw. erwerben eine Förderung zur Grunderwerbsteuer. Zwei Prozent der Grunderwerbsteuer, maximal aber 10.000 € werden beim Erwerb einer geförderten in NRW gelegenen Immobilie erstattet.

Die reguläre Grunderwerbsteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen 6,5 Prozent. Durch den NRW Zuschuss Wohneigentum reduziert sich die Grunderwerbsteuer bis zu einem Kaufpreis bzw. einer Bemessungsgrundlage von 500.000 € auf 4,5 Prozent.

Der notarielle Kaufvertrag muss im Jahr 2022 beurkundet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass innerhalb von drei Jahren ab Antragstellung der Hauptwohnsitz in der betroffenen Immobilie nachgewiesen werden kann. Unter folgendem Link werden Ihnen erste Fragen beantwortet: https://www.nrwbank.de/de/privatpersonen/zuschuss-wohneigentum/

Neuregelung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen

Steuernachzahlungen und -erstattungen sind entsprechend § 233a AO zu verzinsen, soweit sie später als 15 Monate nach Ende des betreffenden Veranlagungszeitraums festgesetzt werden. Im Rahmen der Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie wurde diese Frist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 21 Monate verlängert. Somit sind Steuernachzahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 erstmals zu verzinsen, soweit sie nach dem 01.10.2022 festgesetzt werden.

Es gilt die sogenannte „Vollverzinsung“. Der Zinssatz beträgt dabei nach der am 12.07.2022 verabschiedeten Änderung der Abgabenordnung 0,15 Prozent pro angefangenem Monat, mithin 1,80 Prozent pro Jahr. Zur Erinnerung: der frühere Zinssatz von 0,50 Prozent pro Monat wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 für die Veranlagungszeiträume ab 2019 als verfassungswidrig eingestuft. Die geänderte Abgabenordnung sieht nunmehr die Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes nach spätestens zwei Jahren vor.

Zur Vermeidung der Verzinsung noch offener Steuernachzahlungen für das Jahr 2020 empfehlen wir die Beantragung freiwilliger Vorauszahlungen.

Schenkungsteuer bei Einziehung von Gesellschaftsanteilen

Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung unter dem gemeinen Wert der Anteile sieht § 7 Abs. 7 ErbStG eine besondere Schenkungssteuerpflicht vor. Angriffspunkt ist die in diesem Zusammenhang unterstellte Wertverschiebung zu Gunsten der verbleibenden Gesellschafter. Die Besteuerungsfolgen treten dabei unwiderlegbar und ohne das Erfordernis einer subjektiven Bereicherungsabsicht ein.

In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof (BFH v. 17.11.2021 – II R 21/20) über einen Fall der Einziehung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH zu entscheiden. Entgegen der teilweisen Literaturmeinung urteilt das Gericht, dass sich der Anwendungsbereich nicht auf Fälle unfreiwilliger Einziehungen – d.h. Einziehungen gegen den Willen des ausscheidenden Gesellschafters – beschränkt. Vielmehr kommt die Besteuerung laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs bei jedweder Einziehung von Gesellschaftsanteilen zum Tragen.

Da es zweifelhaft ist, ob die Finanzverwaltung in derartigen Fällen die Betriebsvermögensbegünstigungen anwenden würde, droht in derartigen Fällen eine erhebliche Schenkungssteuerbelastung. Vor diesem Hintergrund sind in den Gesellschaftsverträgen Regelungen anzuraten, die eine Abtretung der Gesellschaftsanteile an die Mitgesellschafter anstelle der Einziehung ermöglichen.

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