Sofortabzug von Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen

Beim Erwerb vermieteter Immobilien gelten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen besondere Vorschriften. Vor diesem Hintergrund sind größere Sanierungsmaßnahmen sorgfältig zu planen. Betroffen sind Instandsetzungen und Modernisierungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung. Lediglich bis zu einer Schwelle von 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes („15%-Grenze“) können die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden. Wenn die Aufwendungen die 15%-Grenze überschreiten, werden die kompletten Aufwendungen nur als Abschreibungen über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes steuerlich berücksichtigt.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass diese Regeln auch in Fällen der Entnahme einer Immobilie aus dem steuerliche Betriebsvermögen in das Privatvermögen anzuwenden sind. Somit sind nach Ansicht der Finanzverwaltung Sanierungsaufwendungen im Anschluss an eine Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen nur im Rahmen der 15%-Grenze sofort steuerlich abziehbar.

Dem hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH vom 03.05.2022, IX R 7/21) widersprochen. Der BFH stellt klar, dass die Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen keine Anschaffung im steuerliche Sinne darstellt. Hier fehlt es sowohl an einer Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel. Nach dem Urteil des BFH können die Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen im Anschluss einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen ohne Beachtung der 15%-Grenze steuerlich sofort abgezogen werden.

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Erstattung Grunderwerbsteuer

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Durch das NRW Förderprogramm Zuschuss Wohneigentum erhalten natürliche Personen die im Jahr 2022 selbst genutztes Wohneigentum oder Bauland zur Bebauung mit einer selbst genutzten Wohnimmobilie erworben haben bzw. erwerben eine Förderung zur Grunderwerbsteuer. Zwei Prozent der Grunderwerbsteuer, maximal aber 10.000 € werden beim Erwerb einer geförderten in NRW gelegenen Immobilie erstattet.

Die reguläre Grunderwerbsteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen 6,5 Prozent. Durch den NRW Zuschuss Wohneigentum reduziert sich die Grunderwerbsteuer bis zu einem Kaufpreis bzw. einer Bemessungsgrundlage von 500.000 € auf 4,5 Prozent.

Der notarielle Kaufvertrag muss im Jahr 2022 beurkundet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass innerhalb von drei Jahren ab Antragstellung der Hauptwohnsitz in der betroffenen Immobilie nachgewiesen werden kann. Unter folgendem Link werden Ihnen erste Fragen beantwortet: https://www.nrwbank.de/de/privatpersonen/zuschuss-wohneigentum/

Neuregelung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen

Steuernachzahlungen und -erstattungen sind entsprechend § 233a AO zu verzinsen, soweit sie später als 15 Monate nach Ende des betreffenden Veranlagungszeitraums festgesetzt werden. Im Rahmen der Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie wurde diese Frist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 21 Monate verlängert. Somit sind Steuernachzahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 erstmals zu verzinsen, soweit sie nach dem 01.10.2022 festgesetzt werden.

Es gilt die sogenannte „Vollverzinsung“. Der Zinssatz beträgt dabei nach der am 12.07.2022 verabschiedeten Änderung der Abgabenordnung 0,15 Prozent pro angefangenem Monat, mithin 1,80 Prozent pro Jahr. Zur Erinnerung: der frühere Zinssatz von 0,50 Prozent pro Monat wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 für die Veranlagungszeiträume ab 2019 als verfassungswidrig eingestuft. Die geänderte Abgabenordnung sieht nunmehr die Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes nach spätestens zwei Jahren vor.

Zur Vermeidung der Verzinsung noch offener Steuernachzahlungen für das Jahr 2020 empfehlen wir die Beantragung freiwilliger Vorauszahlungen.

Schenkungsteuer bei Einziehung von Gesellschaftsanteilen

Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung unter dem gemeinen Wert der Anteile sieht § 7 Abs. 7 ErbStG eine besondere Schenkungssteuerpflicht vor. Angriffspunkt ist die in diesem Zusammenhang unterstellte Wertverschiebung zu Gunsten der verbleibenden Gesellschafter. Die Besteuerungsfolgen treten dabei unwiderlegbar und ohne das Erfordernis einer subjektiven Bereicherungsabsicht ein.

In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof (BFH v. 17.11.2021 – II R 21/20) über einen Fall der Einziehung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH zu entscheiden. Entgegen der teilweisen Literaturmeinung urteilt das Gericht, dass sich der Anwendungsbereich nicht auf Fälle unfreiwilliger Einziehungen – d.h. Einziehungen gegen den Willen des ausscheidenden Gesellschafters – beschränkt. Vielmehr kommt die Besteuerung laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs bei jedweder Einziehung von Gesellschaftsanteilen zum Tragen.

Da es zweifelhaft ist, ob die Finanzverwaltung in derartigen Fällen die Betriebsvermögensbegünstigungen anwenden würde, droht in derartigen Fällen eine erhebliche Schenkungssteuerbelastung. Vor diesem Hintergrund sind in den Gesellschaftsverträgen Regelungen anzuraten, die eine Abtretung der Gesellschaftsanteile an die Mitgesellschafter anstelle der Einziehung ermöglichen.

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